Erhöht ein Beschäftigter mit ungekürztem Anspruch auf die kinderbezogenen Entgeltbestandteile seine individuell vereinbarte Arbeitszeit, so führt dies nicht zu einer Verringerung der vollen kinderbezogenen Besitzstandszulage.[1]

 
Praxis-Beispiel

Teilzeitbeschäftigter mit vollem Anspruch auf kinderbezogene Entgeltbestandteile

Ein das Kindergeld beziehender Beschäftigter war zum Zeitpunkt der Überleitung vom BAT auf den TVöD / TV-L teilzeitbeschäftigt mit einem Umfang von 60 % der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft. Der Arbeitnehmer hatte – trotz seiner Teilzeitbeschäftigung – Anspruch auf den ungekürzten kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag, weil der andere Elternteil im öffentlichen Dienst vollbeschäftigt war.[2] Der Arbeitgeber zahlte zunächst den kinderbezogenen Besitzstand in entsprechender Höhe fort.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten ab 1.1.2020 eine Erhöhung der individuell vereinbarten Arbeitszeit auf 80 %. Der Arbeitgeber kürzte den bisher voll ausgezahlten kinderbezogenen Besitzstand ab 1.1.2020 auf 80 % mit der Argumentation, dass die Arbeitszeitänderung nach § 11 Abs. 2 TVÜL in Verbindung mit § 24 TVöD zu einer Neuberechnung des kinderbezogenen Besitzstands führe.

Würde man § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ und § 24 Abs. 2 TVöD / TV-L isoliert betrachten, wäre die einem Teilzeitbeschäftigten bisher in voller Höhe zustehende Besitzstandszulage auch dann zeitanteilig zu vermindern, wenn seine Arbeitszeit nach Überleitung erhöht würde.

Nach zutreffender Auffassung des BAG ist § 11 Abs. 2 TVÜ in der vorstehend geschilderten Fallkonstellation nach Sinn und Zweck der Regelung einschränkend auszulegen: Die Erhöhung der Teilzeitquote unterhalb einer Vollzeitbeschäftigung führt nicht zu einer Verminderung der kinderbezogenen Besitzstandszulage. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ soll der tatsächliche individuelle Besitzstand im Monat vor der Überleitung gewahrt werden. Der kinderbezogene Bestandteil im Ortszuschlag stellt eine rein soziale Komponente des Arbeitseinkommens dar, ein Beitrag zu der erheblichen finanziellen Belastung, die aus der Erziehung und Betreuung von Kindern herrührt. Die Besitzstandszulage ist dynamisch ausgestaltet und nicht aufzehrbar. Höhergruppierung und sonstige Entgelterhöhungen können nicht auf die Besitzstandszulage angerechnet werden. Daran wird deutlich, dass hinsichtlich der kinderbezogenen Entgeltbestandteile das Entgeltniveau aufrechterhalten bleiben soll, solange zumindest der im Zeitpunkt der Überleitung maßgebende Beschäftigungsumfang bestehen bleibt. Der vor der Überleitung bestehende Anspruch soll bestandsgesichert werden.

 
Hinweis

Arbeitszeiterhöhung führt nicht zur Verminderung des Anspruchs auf kinderbezogenen Besitzstand

§ 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ und § 24 Abs. 2 TVöD / TV-L sind einschränkend dahingehen auszulegen, dass sie Arbeitszeiterhöhungen nach dem 1.10.2005 (TVöD) / 1.11.2006 (TV-L) nicht erfasst, wenn bis dahin – trotz der Teilzeitbeschäftigung wegen der Beschäftigung auch des anderen Elternteils im öffentlichen Dienst – Anspruch auf die unverminderte Besitzstandszulage bestand.

[2] Die Kürzungsregelung wegen Teilzeitarbeit des § 34 BAT findet auf den kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag keine Anwendung, wenn der Ehegatte im öffentlichen Dienst vollzeitbeschäftigt ist oder beide Ehegatten mit jeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind (vgl. § 29 Abs. 5 Satz 2 BAT); Einzelheiten unten Ziffer 2.4.

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