Wechselt ein Mitarbeiter nach dem 1.10.2005 zu einem anderen Arbeitgeber, so wird dort ein neues, ggf. den Bestimmungen des TVöD / TV-L unterliegendes Arbeitsverhältnis begründet. Anspruch auf die kinderbezogene Besitzstandszulage steht jedoch nicht mehr zu.

Der TVÜ/ TVÜ-L – und damit die Überleitungsregelung zur kinderbezogenen Besitzstandszulage – findet nur Anwendung auf die Arbeitsverhältnisse, die am 30.9.2005 bestanden und zum selben Arbeitgeber über diesen Zeitpunkt hinaus fortbestehen, wobei Unterbrechungen von bis zu einem Monat unschädlich sind (vgl. Protokollerklärung zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA/TVÜ-Bund / Protokollerklärung Nr. 1 zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder).

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