Besteht Anspruch auf die kinderbezogene Besitzstandszulage, so bleibt dieser Anspruch nur erhalten, "solange für diese Kinder Kindergeld … ununterbrochen gezahlt wird oder … gezahlt würde".

 
Praxis-Beispiel

Ein Kind begann im Jahr 2004 ein Studium, das voraussichtlich bis 2009 andauert. Es besteht Anspruch auf Kindergeld und damit auch auf die kinderbezogene Besitzstandszulage. Im Jahr 2007 überstieg das Erwerbseinkommen des Kinds die im EStG bis 31.12.2011 festgelegte Einkommensgrenze, sodass Kindergeld nicht mehr gezahlt wurde. Im Jahr 2008 lag das Einkommen des Kinds wieder unter der maßgeblichen Einkommensgrenze.

Die kinderbezogene Besitzstandszulage stand nur bis 31.12.2006 zu. Obwohl 2008 wieder Kindergeld gezahlt wird, lebt der Anspruch auf die kinderbezogene Besitzstandszulage nicht wieder auf. Die Kindergeldzahlung war unterbrochen.

 
Wichtig

Unterbrechungen des Anspruchs auf Kindergeld wegen der Ableistung von Grundwehr-, Zivildienst oder Wehrübungen oder wegen Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahrs sind unschädlich!

Ein Wiederaufleben der kinderbezogenen Besitzstandszulage kommt jedoch nur in den ausdrücklich genannten Fällen in Betracht. Bei Unterbrechungen der Kindergeldzahlung aus anderen Gründen wird – auch bei späterem Wiederaufleben des Kindergeldanspruchs – die kinderbezogene Besitzstandszulage nicht mehr gezahlt!

Wechsel in der Kindergeldberechtigung

Nach den bis 30.9.2005 maßgebenden Tarifregelungen (z. B. § 29 BAT) ist für die Zahlung des kinderbezogenen Anteils im Ortszuschlag sowie des Sozialzuschlags nicht erforderlich, dass dem Beschäftigten das Kindergeld tatsächlich auf sein Konto überwiesen wird. Allein der "Anspruch" auf Kindergeld reichte aus[1]. Wird das Kindergeld an den Beschäftigten ausbezahlt, besteht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ / § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-L zunächst Anspruch auf die kinderbezogenen Entgeltbestandteile. Allerdings führt nach Satz 2 der genannten Regelung jeder Wechsel in der Anspruchsberechtigung zum Wegfall der kinderbezogenen Besitzstandszulage, vorausgesetzt, der Kindergeldbezieher steht im öffentlichen Dienst oder ist nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt. Ab einem solchen Berechtigtenwechsel reicht also der bloße Kindergeldanspruch nicht mehr für die Zahlung der kinderbezogenen Entgeltbestandteile aus. Auf die oben dargestellte Sonderregelung (Berechtigtenwechsel bei Beschäftigten mit mindestens 3 Kindern) wird hingewiesen.

 
Praxis-Beispiel

Der dem TVöD und TVÜ / TV-L und TVÜ-Länder unterliegende Beschäftigte hat bisher das Kindergeld bezogen. Die Ehe scheitert, der Ehegatte und die Kinder ziehen aus dem gemeinsamen Haushalt aus. Nach dem sog. Obhutsprinzip ist das Kindergeld nunmehr an den anderen Elternteil auszuzahlen.

Steht dieser Elternteil in einem Beschäftigungsverhältnis zum öffentlichen Dienst, so entfällt bei dem TVöD-/TVÜ-Beschäftigten / TV-L/TVÜ-Länder nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 2 TVÜ / § 11 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-L die kinderbezogene Besitzstandszulage.

Sinn der tariflichen Regelung ist es, im Falle des Übergangs der Kindergeldberechtigung auf eine andere im öffentlichen Dienst stehende Person Doppelzahlungen kinderbezogener Vergütungsbestandteile für dasselbe Kind auszuschließen. Die Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 2 TVÜ / § 11 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-L scheint wenig durchdacht und wirft zahlreiche Fragen auf, z. B.

  • Welche Arbeitgeber gehören zum "öffentlichen Dienst" i. S. d. § 11 Abs. 1 Satz 2 TVÜ/ § 11 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-L?
  • Entfällt der kinderbezogene Besitzstand nur, wenn der anderen im öffentlichen Dienst stehenden Person neben dem Kindergeld auch die kinderbezogene Besitzstandszulage oder ein sonstiger kinderbezogener Vergütungsbestandteil zusteht?

Die Besitzstandszulage entfällt, wenn einer anderen Person, die "im öffentlichen Dienst steht oder aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst … versorgungsberechtigt ist", das Kindergeld gezahlt wird. § 11 TVÜ / § 11 TVÜ-L enthält keine Definition des Begriffs öffentlicher Dienst. Damit ist vom allgemeingültigen Begriff des öffentlichen Dienstes auszugehen. Zum "öffentlichen Dienst" gehören alle öffentlich-rechtlich organisierten Einrichtungen, wie

  • der Bund,
  • die Länder,
  • die Kommunen,
  • die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
 
Praxis-Tipp

Einrichtungen in privatrechtlicher Rechtsform – z. B. GmbH, AG, e. V., Stiftung des privaten Rechts – gehören nicht zum öffentlichen Dienst.

 
Praxis-Beispiel

Die Besitzstandszulage entfällt nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 2 TVÜ / § 11 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-L nicht, wenn die Kindergeldberechtigung auf einen z. B. bei einer Einrichtung der Caritas, Diakonie oder des Deutschen Roten Kreuzes Beschäftigten übergeht. Diese Einrichtungen werden in der Regel in privatrechtlicher Rechtsform – meist als e. V. oder GmbH – geführt. Die Einrichtungen gehören nicht zum "öffentlichen Dienst" i. S. d. § 11 TVÜ / § 11 TVÜ-L.

 

Kritik

Nach den bis 30.9.2005 gültigen Ortszuschlags- u...

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