Als Faustregel ist davon auszugehen, dass der Betriebsrat bei jeder Form des personalbezogenen KI-Einsatzes im Unternehmen rechtzeitig und umfassend zu informieren ist.[1] Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von KI beurteilen, unterstellt das Gesetz nun pauschal, dass die Hinzuziehung eines Sachverständigen erforderlich ist. Trotzdem bedarf es einer Vereinbarung (insbesondere zur Person und Vergütung) mit dem Arbeitgeber, die durch den Betriebsrat notfalls gerichtlich durchzusetzen ist. Es muss sich für diesen Anspruch auch um "echte" KI handeln, nicht bloß um gewöhnliche Software.

 
Hinweis

Der betriebsverfassungsrechtliche KI-Begriff

Die letzte BetrVG-Reform sollte ihrem Zweck nach u. a. den Betriebsrat in die Lage versetzen, "komplexe informationstechnische Zusammenhänge zu verstehen, zu bewerten und mitzugestalten".[2] Bei deterministischer Software, die keine autonomen Entscheidungen trifft und deren Ergebnisse vorhersehbar und transparent sind – mag sie auch komplex sein – dürfte es sich nicht um "künstliche Intelligenz" im Sinne des BetrVG handeln, weshalb die entsprechenden Vorschriften nicht anwendbar sind. Eine gesetzliche Definition existiert nicht.

Vorgeschlagen wird folgende Definition:

""Künstlichen Intelligenz" i. S. d. BetrVG bezieht sich auf technische Systeme, die aufgrund von Informatikanwendungen in der Lage sind, ein menschenähnliches Verhalten nachzubilden, das nicht vollständig vorsehbar ist."[3]

Mit der jüngsten Reform des BetrVG wurde in § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG klargestellt, dass das Unterrichtungs- und Beratungsrecht beim Einsatz KI-gestützter Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen einschlägig ist. Dies betrifft insbesondere Computersysteme, die Weisungen erteilen.[4] Wird die Arbeitsverteilung durch eine Software vorgenommen (Verteilung von Kundenaufträgen, Routen, Produktbearbeitungen usw.), ist das Unterrichtungs- und Beratungsrecht einschlägig.

 
Hinweis

Betriebsänderung

Bei fundamentalen Änderungen der Arbeitsmethoden kann eine Betriebsänderung vorliegen.[5]

[3] Frank/Heine in NZA 2021, 1448, 1452.
[5] § 111 Satz 2 Nr. 5 BetrVG; Tillmanns, Heise, u. a., BetrVG § 111 Betriebsänderungen, Rz. 12 (technische Hilfsmittel).

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