Rz. 10

Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift ist von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass Länder und Träger der GUV in angemessener Frist nicht selbst Vereinbarungen nach § 20 Abs. 2 Satz 3 geschlossen haben.

 

Rz. 11

Solche Vereinbarungen liegen mit den zwischen den Bundesländern und den Trägern der GUV geschlossenen Rahmenvereinbarungen, denen auch das BMAS zustimmte, vor. Diese Rahmenvereinbarungen wurden in der Nationalen Arbeitsschutzkonferenz beschlossen und etwa Mitte des Jahres 2009 zwischen den 16 Bundesländern und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. durch Unterzeichnung in Kraft gesetzt . Sie gelten zunächst für den Zeitraum von 3 Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an und verlängern sich jeweils um 3 weitere Jahre, wenn sie von den Vereinbarungspartnern nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der jeweils laufenden Gültigkeitsperiode gekündigt werden.

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