2.1 Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften (Abs. 1)

 

Rz. 3

Nach Abs. 1 sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften für alle Gewerbezweige zuständig.

Die Zuständigkeit nach sachlichen Gesichtspunkten innerhalb der gewerblichen Berufsgenossenschaften ergibt sich aus dem Bundesratsbeschluss von 1885, der nach wie vor geltendes Recht darstellt (BSG, Urteil v. 30.1.1975, 2 RU 119/74; BSG, Urteil v. 4.8.1992, 2 RU 5/91), da eine Zuständigkeit ändernde Rechtsverordnung gemäß § 122 bisher nicht ergangen ist. Die gewerblichen Berufsgenossen sind zuständig, solange sich nicht eine vorrangige Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (Zweiter Unterabschnitt) oder der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (Dritter Unterabschnitt) als besonderer Zweig der Unfallversicherung ergibt.

Entsprechend ist bei der Prüfung der Zuständigkeit in folgender Reihenfolge vorzugehen:

  1. Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft nach §§ 123, 124,
  2. Zuständigkeit der Unfallversicherung Bund und Bahn nach § 125,
  3. Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im Landesbereich nach § 128,
  4. Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich nach § 129.
 
Praxis-Beispiel
  • Für die Zivilangestellten der Bundeswehr, die auf Schiffen ihren Dienst als Seeleute versehen, ist die Unfallversicherung Bund und Bahn als Unfallversicherungsträger nach § 125 Abs. 1 Nr. 1 zuständig.
  • Das Land als Unfallversicherungsträger ist nach § 128 Abs. 1 Nr. 6 zuständig, wenn eine in ihm gelegene Stadt eine kommunale Feuerwehr unterhält, die auch Feuerwehrschiffe einsetzt, und eine Übertragung auf eine Feuerwehr-Unfallkasse nicht erfolgt ist.
 

Rz. 4

Die Norm legt den Unternehmerbegriff gemäß § 136 Abs. 1 zugrunde. Der Aufzählung Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen, Tätigkeiten kommt nur beispielhafte Bedeutung zu. Entscheidend ist nicht, ob ein eingerichteter Betrieb vorliegt, sondern nur, ob unternehmerische Tätigkeiten ausgeübt werden.

2.2 Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (Abs. 2)

 

Rz. 5

Die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft, die seit 1.1.2010 aus der Fusion der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen mit der See-Berufsgenossenschaft hervorging, ist mit Wirkung zum 1.1.2016 Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland für die Seefahrt gemäß Abs. 3. Hinsichtlich abweichender Zuständigkeiten i. S. v. Nr. 2 zugunsten der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand wird auf die Fallbeispiele unter Rz. 3 verwiesen.

 

Rz. 6

Aus dem Wortlaut und der Zuordnung gehört die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft zu den gewerblichen Berufsgenossenschaften. Daraus ergibt sich der Vorrang der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, wenn ein Unternehmen der Seefahrt Berührungspunkte im Hinblick einer Zuständigkeit der in den §§ 125 bis 129 genannten Träger aufweist (vgl. hierzu das Praxisbeispiel unter Rz. 3).

2.3 Unternehmen der Seefahrt (Abs. 3)

 

Rz. 7

Im Hinblick auf den Begriff der Seefahrt, wozu die Küstenfischerei gehört (Die Küstenfischerei ist von der Binnenfischerei abzugrenzen, die in den Zuständigkeitsbereich der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft fällt), wird unabhängig von der Zweckrichtung der jeweiligen Schifffahrt nach dem gesetzlichen Wortlaut auf den räumlichen Geltungsbereich abgestellt. Auf die Bauart, Registereintragung oder Seetauglichkeit des Schiffes kommt es dabei nicht an, solange es ausschließlich oder gelegentlich in dem in Abs. 3 genannten räumlichen Bereich eingesetzt wird und dazu bestimmt ist. Entsprechend ändert sich der Charakter der Binnenschifffahrt nach Abs. 3 Satz 2 nicht, wenn wegen seiner Reparatur oder seiner Überführung ein Flussschiff auf dem Meer vorübergehend zum Einsatz kommt. Dadurch wird es nicht zum Seeschiff, sondern bleibt ein Binnenschiff. Gleiches gilt umgekehrt etwa dann, wenn ein Seeschiff zur Werft ein Binnengewässer befährt .

 

Rz. 8

Bestimmte Binnenschiffstypen sind von der See-Unfallversicherung ausgenommen, selbst wenn diese regelmäßig zur Fahrt innerhalb näherer beschriebener Bereiche der See bestimmt sind. Hinsichtlich der Ausnahmenvoraussetzungen wird auf die Binnenschifffahrtsuntersuchungsordnung v. 17.3.1988 (BGBl. I. S. 238) in der aktuellen Fassung verwiesen.

 

Rz. 8a

Gleichermaßen wie Handelsschiffe, zu wissenschaftlichen Zwecken dienende Forschungsschiffe, mit hoheitlichen Aufgaben betraute Rettungs-, Zoll-, Feuerschiffe oder Schiffe der Bundesmarine gehören Privatjachten zu den Seeschiffen.

 

Rz. 9

Für die Fischerei (vgl. zum Begriff § 163 Abs. 3) enthält Abs. 3 Nr. 3 eine Sondernorm, die den Begriff der Seefahrt im Vergleich mit den oben beschriebenen Gewässern nochmals über diese hinaus erweitert.

 
Praxis-Beispiel

Ein ausschließlich im Hamburger Hafen fahrendes Schiff betreibt nur örtlichen Verkehr, es gehört nicht zur Seeschifffahrt.

 

Rz. 10

Die gesetzliche Unfallversicherung ist grundsätzlich auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland begrenzt . Für den Geltungsbereich der deutschen Hoheitsgewalt und damit die Zuständigkeit der gesetzlichen Unfallversicherung kommt es nicht auf die Staatsangehörigkeit des Reeders oder der Seel...

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