0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Norm geht im Wesentlichen auf das Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) zurück. § 128 Abs. 1 Nr. 4 ist durch das Dritte Wahlrechtsverbesserungsgesetzes v. 29.4.1997 (BGBl. I S. 968) modifiziert worden.

Durch Gesetz zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3299) wurden mit Wirkung zum 1.1.2005 Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 11 eingefügt, Nr. 10 und Abs. 2 geändert sowie Abs. 3 und Abs. 4 aufgehoben. Abs. 1 Nr. 2 erfuhr durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) v. 8.9.2005 (BGBl. I S. 2729) mit Wirkung zum 1.10.2005 eine Änderung.

Durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 5.8.2010 (BGBl. I S. 1127) ist Abs. 1 Nr. 10 zur Beseitigung eines Redaktionsversehens mit Wirkung zum 11.8.2010 geändert worden. Abs. 1 Nr. 1a wurde durch Gesetz zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 2447) zum 1.1.2013 neu gefasst. Weiterhin neu formuliert wurde Abs. 1 Nr. 11 durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 15.4.2015 (BGBl. I S. 583) mit Wirkung zum 22.4.2015. Durch das gleiche Gesetz wurde in Abs. 1 Nr. 2a eingefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Regelung bestimmt die sachliche Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im Bereich der Bundesländer. Die organisatorischen Ausformungen der Unfallversicherungsträger im Landesbereich sind in § 116 festgelegt.

2 Rechtspraxis

2.1 Einzelne Zuständigkeiten (Abs. 1)

 

Rz. 3

Nr. 1 begreift alle Einrichtungen der unmittelbaren Landesverwaltung als Landesunternehmen. Es handelt sich dabei insbesondere um alle rechtlich unselbstständigen zentralen oder nachgeordneten Behörden des jeweiligen Bundeslandes. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang etwa die Landesregierung, die Landesoberbehörden, Mittelbehörden oder die nicht rechtsfähigen Landesanstalten.

 

Rz. 3a

Nr. 1a regelt demgegenüber die unfallversicherungsrechtliche Zuständigkeit für Landesunternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden. Ob die Rechtsform privater oder öffentlicher Natur ist, spielt keine Rolle. Selbständige Unternehmen eines Bundeslandes sind beispielsweise Krankenhäuser oder Kultureinrichtungen, die aus betriebswirtschaftlichen Gründen in eine GmbH oder Stiftung umgewandelt worden oder neu entstanden sind. Grundvoraussetzung, solche Unternehmen dem Zuständigkeitsbereich des Unfallversicherungsträgers eines Landes zu unterwerfen, ist entweder die überwiegende unmittelbare oder mittelbare finanzielle Beteiligung des Landes bei einem Unternehmen, das in der Form einer Kapitalgesellschaft betrieben wird (Nr. 1a Buchst. a) oder dessen ausschlaggebende Einflussnahme auf die Organe eines sonstigen Landesunternehmens, das keine Kapitalgesellschaft darstellt (Nr. 1a Buchst. b).

 

Rz. 4

Nr. 2 erstreckt die Zuständigkeit auf alle versicherten Kinder i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 8, sofern sie von Trägern der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII oder in anderen privaten, als gemeinnützig i. S. des Steuerrechts anerkannten Tageseinrichtungen betreut werden. Gleiches gilt für Kinder, die durch geeignete Tagespflegepersonen i. S. v. § 23 SGB VIII betreut werden.

Tageseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 sind Einrichtungen, für deren Betreiben es einer behördlichen Erlaubnis nach § 45 SGB VIII oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedarf. Tageseinrichtungen bedürfen einer solchen Erlaubnis, wenn es sich nach der Definition von § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII dabei um Einrichtungen handelt, in denen Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten.

 

Rz. 4a

Wesentliches Kriterium für die Zuständigkeit des Landes hinsichtlich der privaten Träger der freien Jugendhilfe ist, wie bereits erwähnt, deren Gemeinnützigkeit. Liegt diese i. S. des Steuerrechts nicht vor, richtet sich die Zuständigkeit für die dort Beschäftigten nach § 121. Zuständig wäre insoweit die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege. Handelt es sich bei der Tageseinrichtung um einen Werkskindergarten oder eine firmeneigene Kindertagesstätte, richtet sich die unfallversicherungsrechtliche Zuständigkeit nach dem (Haupt)- Unternehmen, das diese eingerichtet hat.

 

Rz. 4b

Geeignete Tagespflegepersonen i. S. v. § 23 Abs. 3 SGB VIII sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.

 

Rz. 5

Nr. 2a bezieht die unfallversicherungsrechtliche Zuständigkeit auf Kinder, die aufgrund landesrechtlicher Regelungen an vorschulischen Sprachförderungskursen teilnehmen, jedoch diese Kurse nicht in Tageseinrichtungen gemäß 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (vgl. Rz. 4) abgehalten werden.

 

Rz. 6

Private Schulen gemäß Nr. 3 sind Schulen, die nicht seitens eines Bundeslandes oder von einer Gemeinde betrieben werden. Vorausse...

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