Rechtsgrundlage für die Zahlung von Jubiläumszuwendungen ist

  1. bei Bund und Ländern: § 39 Abs. 1 BAT,
  2. im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände: § 39 Abs. 3 BAT, wobei Einzelheiten in bezirklichen Vereinbarungen geregelt sind.[1]
 
Praxis-Tipp

Unterliegt das Arbeitsverhältnis nicht dem BAT und ist § 39 BAT auch nicht arbeitsvertraglich vereinbart, so hat der Arbeitnehmer nur Anspruch auf Zahlung einer Jubiläumszuwendung, wenn eine dahingehende betriebliche Übung (näher hierzu unter Betriebliche Übung) besteht.

Mit Zahlung der Jubiläumszuwendung soll die vom Arbeitnehmer erwiesene Treue zum öffentlichen Dienst belohnt werden.

 
Praxis-Tipp

Der Angestellte hat beim 25-, 40- und 50-jährigen Arbeitsjubiläum auch Anspruch auf je einen Tag Arbeitsbefreiung (§ 52 Abs. 1 Buchst. d BAT).

[1] Vgl. z.B. in Bayern den Bezirksvertrag Nr. 1 zum BAT über die Gewährung von Jubiläumszuwendung an Angestellte vom 05.03.1980.

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