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Jubiläumszuwendung (§ 39 BAT)

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1 Einleitung

Rechtsgrundlage für die Zahlung von Jubiläumszuwendungen ist

  1. bei Bund und Ländern: § 39 Abs. 1 BAT,
  2. im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände: § 39 Abs. 3 BAT, wobei Einzelheiten in bezirklichen Vereinbarungen geregelt sind.[1]
 
Praxis-Tipp

Unterliegt das Arbeitsverhältnis nicht dem BAT und ist § 39 BAT auch nicht arbeitsvertraglich vereinbart, so hat der Arbeitnehmer nur Anspruch auf Zahlung einer Jubiläumszuwendung, wenn eine dahingehende betriebliche Übung (näher hierzu unter Betriebliche Übung) besteht.

Mit Zahlung der Jubiläumszuwendung soll die vom Arbeitnehmer erwiesene Treue zum öffentlichen Dienst belohnt werden.

 
Praxis-Tipp

Der Angestellte hat beim 25-, 40- und 50-jährigen Arbeitsjubiläum auch Anspruch auf je einen Tag Arbeitsbefreiung (§ 52 Abs. 1 Buchst. d BAT).

[1] Vgl. z.B. in Bayern den Bezirksvertrag Nr. 1 zum BAT über die Gewährung von Jubiläumszuwendung an Angestellte vom 05.03.1980.

2 Anspruchsvoraussetzungen

Anspruch auf Jubiläumszuwendung besteht bei Vollendung einer Jubiläumsdienstzeit von 25, 40 und 50 Jahren.

2.1 Jubiläumsdienstzeit

Zur Jubiläumsdienstzeit rechnen

  • die Dienstzeit (§ 20 BAT) (näher Dienstzeit) und
  • auf Antrag auch Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder in einem Ausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeiten, sofern diese Zeiten bei demselben Arbeitgeber, bei dem der Angestellte sein Jubiläum erreicht, oder bei dessen Rechtsvorgänger abgeleistet wurden.
 
Praxis-Tipp

Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis und Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres werden nur angerechnet, wenn diese nicht vor einem sog. "schädlichen" Ausscheiden des Mitarbeiters liegen. (Einzelheiten siehe Zeiten vor einem schädlichen Ausscheiden)

Die Anrechnung von Ausbildungszeiten und Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgt nur auf Antrag des Arbeitnehmers. Allerdings gilt hier nicht d...

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