Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Jubiläumszuwendung (§ 39 BAT)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

1 Einleitung

Rechtsgrundlage für die Zahlung von Jubiläumszuwendungen ist

  1. bei Bund und Ländern: § 39 Abs. 1 BAT,
  2. im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände: § 39 Abs. 3 BAT, wobei Einzelheiten in bezirklichen Vereinbarungen geregelt sind.[1]
 
Praxis-Tipp

Unterliegt das Arbeitsverhältnis nicht dem BAT und ist § 39 BAT auch nicht arbeitsvertraglich vereinbart, so hat der Arbeitnehmer nur Anspruch auf Zahlung einer Jubiläumszuwendung, wenn eine dahingehende betriebliche Übung (näher hierzu unter Betriebliche Übung) besteht.

Mit Zahlung der Jubiläumszuwendung soll die vom Arbeitnehmer erwiesene Treue zum öffentlichen Dienst belohnt werden.

 
Praxis-Tipp

Der Angestellte hat beim 25-, 40- und 50-jährigen Arbeitsjubiläum auch Anspruch auf je einen Tag Arbeitsbefreiung (§ 52 Abs. 1 Buchst. d BAT).

[1] Vgl. z.B. in Bayern den Bezirksvertrag Nr. 1 zum BAT über die Gewährung von Jubiläumszuwendung an Angestellte vom 05.03.1980.

2 Anspruchsvoraussetzungen

Anspruch auf Jubiläumszuwendung besteht bei Vollendung einer Jubiläumsdienstzeit von 25, 40 und 50 Jahren.

2.1 Jubiläumsdienstzeit

Zur Jubiläumsdienstzeit rechnen

  • die Dienstzeit (§ 20 BAT) (näher Dienstzeit) und
  • auf Antrag auch Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder in einem Ausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeiten, sofern diese Zeiten bei demselben Arbeitgeber, bei dem der Angestellte sein Jubiläum erreicht, oder bei dessen Rechtsvorgänger abgeleistet wurden.
 
Praxis-Tipp

Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis und Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres werden nur angerechnet, wenn diese nicht vor einem sog. "schädlichen" Ausscheiden des Mitarbeiters liegen. (Einzelheiten siehe Zeiten vor einem schädlichen Ausscheiden)

Die Anrechnung von Ausbildungszeiten und Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgt nur auf Antrag des Arbeitnehmers. Allerdings gilt hier nicht d...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe TVöD Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1 Urlaub für das Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festsetzen
    1.300
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    943
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    933
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1.2 Zu viel genommener Urlaub
    858
  • Fahrräder, Elektrofahrräder: Privatnutzung / 5 Anschaffung und Abschreibung eines E-Bikes
    743
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    743
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    732
  • § 7 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Forderu ... / 5. Muster: Die Drittschuldnererklärung – Arbeit
    729
  • Steuer Check-up 2026 / 2.1.3 Sonderabschreibung: E-Fahrzeuge
    703
  • Jubiläumszuwendung
    689
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    674
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    668
  • Vorsteuerabzug / 9 Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs
    646
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    629
  • Arbeitsessen mit Arbeitnehmern
    596
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    578
  • Jubiläumsgeld
    571
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    567
  • Außenanlagen / 4 AfA-Grundsätze
    537
  • Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge / 2 Zuschlagssätze
    530
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe TVöD Office Premium

Top-Themen

Ferienjob

Ferienjobber

mehr

Lohnabrechnung

Die wichtigsten Entgelttabellen im öffentlichen Dienst

mehr

Wandern in den Allgäuer Alpen

Tauschtage: Die Umwandlung der Jahressonderzahlung in freie Tage nach dem TVöD

mehr

Symbole Grüner Haken und rotes Kreuz für Richtig und Falsch

Statusfeststellungsverfahren

mehr

Bargeld

Märzklausel

mehr

Wahl Urne

Betriebsratswahl

mehr

Euro Geldscheine aufgefächert Nahaufnahme

Kommunaler Haushalt - Forderungen und Forderungsmanagement

mehr

Schild Welcome in Buero

Digitales Onboarding

mehr

Geschäftsleute halten Schild mit Fragezeichen vor ihren Kopf

Scheinselbstständigkeit

mehr

Männer in weißen Overals in der Umkleidekabine

Umkleidezeit als Arbeitszeit im öffentlichen Dienst

mehr

Downloads

Personalmagazin 10/2025 HR-Software

HR-Software: Markttrends und Anbieterübersicht

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Personalmagazin plus bAV 2023

Betriebliche Altersversorgung: Warum Individualisierung so wichtig ist

mehr

Personalmagazin plus: Kanzleien im Arbeitsrecht 2023

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Öffentlicher Dienst
Haufe Shop: Onboarding im öffentlichen Dienst
Onboarding im öffentlichen Dienst

Im öffentlichen Dienst ist der Fachkräftemangel längst Realität. Wie gelingt es, neue Mitarbeitende erfolgreich zu integrieren? Petra Henning bietet einen praktischen Leitfaden für die Einarbeitung und das Teambuilding. Dabei geht sie gezielt auf die Besonderheiten des öffentlichen Dienstes ein.


BFH VI 167/64 U
BFH VI 167/64 U

  Entscheidungsstichwort (Thema) Verfahrensrecht, Abgabenordnung Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer  Leitsatz (amtlich) Jubiläumsgeschenke an Arbeitnehmer sind nur steuerfrei, wenn sie in zeitlichem Zusammenhang mit dem Jubiläum gewährt werden. ...

4 Wochen testen

Newsletter Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst

Aktuelle Informationen zum Thema Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst frei Haus – abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Digitalisierung
  • Transformation
  • Weiterbildung
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Öffentlicher Dienst Archiv
Haufe Group
Haufe Öffentlicher Sektor Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Shop Öffentlicher Dienst
Öffentlicher Dienst Produkte Komplettlösungen TVöD Komplettlösungen TV-L Finanzen & Controlling Produkte Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren