1 Einleitung

Rechtsgrundlage für die Zahlung von Jubiläumszuwendungen ist

  1. bei Bund und Ländern: § 39 Abs. 1 BAT,
  2. im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände: § 39 Abs. 3 BAT, wobei Einzelheiten in bezirklichen Vereinbarungen geregelt sind.[1]
 
Praxis-Tipp

Unterliegt das Arbeitsverhältnis nicht dem BAT und ist § 39 BAT auch nicht arbeitsvertraglich vereinbart, so hat der Arbeitnehmer nur Anspruch auf Zahlung einer Jubiläumszuwendung, wenn eine dahingehende betriebliche Übung (näher hierzu unter Betriebliche Übung) besteht.

Mit Zahlung der Jubiläumszuwendung soll die vom Arbeitnehmer erwiesene Treue zum öffentlichen Dienst belohnt werden.

 
Praxis-Tipp

Der Angestellte hat beim 25-, 40- und 50-jährigen Arbeitsjubiläum auch Anspruch auf je einen Tag Arbeitsbefreiung (§ 52 Abs. 1 Buchst. d BAT).

[1] Vgl. z.B. in Bayern den Bezirksvertrag Nr. 1 zum BAT über die Gewährung von Jubiläumszuwendung an Angestellte vom 05.03.1980.

2 Anspruchsvoraussetzungen

Anspruch auf Jubiläumszuwendung besteht bei Vollendung einer Jubiläumsdienstzeit von 25, 40 und 50 Jahren.

2.1 Jubiläumsdienstzeit

Zur Jubiläumsdienstzeit rechnen

  • die Dienstzeit (§ 20 BAT) (näher Dienstzeit) und
  • auf Antrag auch Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder in einem Ausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeiten, sofern diese Zeiten bei demselben Arbeitgeber, bei dem der Angestellte sein Jubiläum erreicht, oder bei dessen Rechtsvorgänger abgeleistet wurden.
 
Praxis-Tipp

Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis und Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres werden nur angerechnet, wenn diese nicht vor einem sog. "schädlichen" Ausscheiden des Mitarbeiters liegen. (Einzelheiten siehe Zeiten vor einem schädlichen Ausscheiden)

Die Anrechnung von Ausbildungszeiten und Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgt nur auf Antrag des Arbeitnehmers. Allerdings gilt hier nicht die Ausschlußfrist des § 21 BAT.

Zeiten in einem Teilzeitarbeitsverhältnis werden in vollem Umfang berücksichtigt (§ 39 Abs. 1 Unterabs. 3 bzw. Abs. 3 Unterabs. 2 BAT).

In den neuen Bundesländern ist Grundlage für die Festlegung der Jubiläumszeit § 39 BAT-O i. V. m. Ziffer 3 der Übergangsvorschriften zu § 19 BAT-O. (Näher dazu unter Beschäftigungszeit - Besonderheiten im Tarifgebiet Ost und Dienstzeit - Besonderheiten im Tarifgebiet Ost)

 
Praxis-Tipp

Der Anspruch auf Gewährung einer Jubiläumszuwendung entsteht erst mit Vollendung der jeweils erforderlichen Dienstzeit. Scheidet der Arbeitnehmer vorher aus dem Arbeitsverhältnis aus, besteht kein Anspruch auf anteilige Auszahlung der Zuwendung (sog. Teilrechte).[1]

[1] BAG, Urt. v. 12.08.1981 – 4 AZR 918/78, AP Nr. 51 zu § 611 BGB Dienstordnung-Angestellte.

2.2 Bestehen eines Arbeitsverhältnisses

Der Mitarbeiter muss bei Vollendung der Jubiläumsdienstzeit in einem Angestelltenverhältnis zum Bund, einem Land, einer Gemeinde oder einem sonstigen, den BAT anwendenden Arbeitgeber stehen.

Entscheidend ist der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses.

 
Praxis-Tipp

Anspruch auf Jubiläumszuwendung besteht somit auch für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis wegen Ableistung einer Wehrübung oder Inanspruchnahme von Mutterschutz oder Elternzeit ruht. (Zum Zahlungszeitpunkt siehe Erreichen des Jubiläums während eines Sonderurlaubs, der Elternzeit)

2.3 Keine Berücksichtigung von Führung und Leistung, Kündigung

Die Jubiläumszuwendung nach § 39 BAT ist ohne Rücksicht auf Führung und Leistung des Arbeitnehmers auszuzahlen.

Die Jubiläumszuwendung ist eine Belohnung für in der Vergangenheit geleistete Betriebstreue.

 
Praxis-Tipp

Die Jubliäumszuwendung ist auch zu gewähren, wenn der Mitarbeiter im Zeitpunkt der Vollendung der Jubiläumsdienstzeit eine Kündigung bereits ausgesprochen hat, die Kündigung das Arbeitsverhältnis aber erst zu einem späteren, nach dem Arbeitsjubiläum liegenden Zeitpunkt beendet!

Allein entscheidend ist, dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Dienstjubiläums noch besteht.

Früher war neben der Vollendung der Jubiläumsdienstzeit weiter Voraussetzung, daß der Mitarbeiter eine mindestens zehnjährige ununterbrochene Beschäftigungszeit bei demselben Arbeitgeber oder seinem Rechtsvorgänger nachweisen konnte. Dieses Erfordernis wurde zwischenzeitlich aus dem BAT gestrichen.

3 Höhe der Jubiläumszuwendung

Angestellte erhalten als Jubiläumszuwendung bei Vollendung einer Dienstzeit

 
von 25 Jahren 306,78 EUR
von 40 Jahren 409,03 EUR
von 50 Jahren 511,29 EUR

Der Anspruch auf Zahlung der Jubiläumszuwendung ist ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis. Er unterliegt somit der sechsmonatigen Ausschlussfrist des § 70 BAT.

4 Jubiläumszuwendung für Teilzeitkräfte

Anspruch auf Jubiläumszuwendung

Auch Teilzeitkräfte erhalten Jubiläumszuwendungen nach § 39 BAT, sofern ihr Arbeitsverhältnis nicht nach § 3 BAT aus dem Geltungsbereich des Tarifvertrages ausgenommen ist.[1]

Berechnung der Jubiläumsdienstzeit

Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden in vollem Umfang auf die Jubiläumsdienstzeit angerechnet.

Damit werden im Rahmen der Jubiläumsdienstzeit auch Zeiten berücksichtigt, die bei Ermittlung der Beschäftigungs- und Dienstzeit nicht oder nur eingeschränkt angerechnet werden dürfen.[2]

 
Praxis-Tipp

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