Beschäftigte, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben bei Erreichen der maßgeblichen Beschäftigungszeit Anspruch auf Zahlung des Jubiläumsgeldes (§ 23 Abs. 2 Satz 1 TVöD). Entscheidend ist lediglich der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses bis zur Vollendung der Beschäftigungszeit von 25 Jahren bzw. 40 Jahren.

 
Praxis-Beispiel

Auch Beschäftigte, die sich zum Zeitpunkt des Jubiläums in Elternzeit oder Pflegezeit befinden oder deren Arbeitsverhältnis wegen einer befristeten Erwerbsminderungsrente ruht, haben Anspruch auf das Jubiläumsgeld. Gleiches gilt für Beschäftigte, die sich zum Zeitpunkt des Arbeitsjubiläums in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befinden.[1]

Zur Fälligkeit des Jubiläumsgeldes bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses siehe unten, Ziffer 5.

Führung und Leistung des Beschäftigten haben keine Auswirkung auf die Zahlung des Jubiläumsgeldes.

[1] Vgl. BAG, Urteil v. 9.4.2014, 10 AZR 635/13. Der Entscheidung lag der Fall eines in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindlichen Beschäftigten zugrunde.

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