Rz. 7

Mitglieder eines Ausschusses oder Beirates (vgl. § 16 Abs. 4) haben bei Besorgnis der Befangenheit eine Entscheidung des Ausschusses oder Beirates herbeizuführen. Dabei entscheidet der Ausschuss ohne Beteiligung des Betroffenen nach entsprechender Unterrichtung durch den Vorsitzenden; bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung wirkt das ausgeschlossene Mitglied nicht mehr mit. Mitglieder eines Ausschusses oder Beirats besitzen im Falle eines Ausschlusses das Recht, die Entscheidung des Gremiums anzufechten.

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