0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 158 i. d. F. des Art. 1 RRG 1992 wurde durch Art. 1 Nr. 19 WFG v. 25.9.1996 (BGBl. I S. 1461) zunächst insoweit geändert, als auch die illiquiden Mittel der Schwankungsreserve in die Festsetzung des Beitragssatzes einbezogen wurden, um den Beitragssatz für das Jahr 1997 niedriger bestimmen zu können. Zur Verstetigung (vgl. Rz. 4) der Beitragssatzentwicklung wurde Abs. 1 durch Art. 1 RRG 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998), in Kraft seit dem 1.1.1999 (Art. 33 Abs. 1 RRG 1999), neu gefasst. Für die Beitragssätze der Jahre 2000 bis 2003 war jedoch die Übergangsvorschrift des § 287 (i. d. F. des Haushaltssanierungsgesetzes v. 27.12.1999, BGBl. I S. 2534, und des Gesetzes zur Bestimmung der Schwankungsreserve in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten v. 20.12.2001, BGBl. I S. 4010) zu beachten, die dazu führte, dass die am 1.1.1999 in Kraft getretene Verstetigungsregelung erstmals für den Beitragssatz des Jahres 2004 hätte wirksam werden können (vgl. die Komm. zu §§ 287, 287a). Durch das Gesetz zur Bestimmung der Schwankungsreserve wurde für das Jahr 2002 der Korridor, in dem die Rücklagen und Betriebsmittel schwanken dürfen, verringert, um eine Erhöhung des Beitragssatzes zu vermeiden. Die am 1.1.2003 in Kraft getretene Neufassung des § 158 durch Art 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatzsicherungsgesetz – BSSichG) v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4637) hat nochmals die Schwankungsreserve gesenkt und enthält nicht mehr die Verstetigungsregelung des Abs. 1 Satz 2 a. F. Seitdem ist § 158 durch das Zweite SGB VI-ÄndG v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3013), durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) sowie durch das RVOrgG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden; die Schwankungsreserve wurde zur nochmals verringerten Nachhaltigkeitsrücklage. Durch das Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze v. 2.12.2006 (BGBl. I S. 2742) wurde in Abs. 2 Satz 1 die Formulierung "Bruttolohn- und Gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer" mit Wirkung zum 12.12.2006 ersetzt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 158 bildet den Kern der Finanzierungsregelung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Vorschrift dient mit der Schaffung eines Regelkreislaufs von Beitragssatz, Rentenanpassung und Bundeszuschüssen der Gewährleistung der finanziellen Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung bei angemessener Verteilung der Belastungen zwischen Beitragspflichtigen, Rentnern und Staat. Vor Inkrafttreten des SGB VI waren die Beitragssätze in § 1385 RVO, § 110 AVG und § 130 RKG geregelt.

 

Rz. 2a

Im reinen Umlageverfahren kann sich die Beitragshöhe nicht nach versicherungsmathematischen Grundsätzen bezogen auf die späteren Versicherungsleistungen (nach durchschnittlichen Erfahrungswerten) an den einzelnen beitragsrelevanten Versicherten richten. Maßgeblich ist stets der aktuelle auf kalenderjährlicher Basis prognostizierte Geldbedarf des Rentenversicherungsträgers (BSG, Urteil v. 29.6.2000, B 4 RA 57/98 R, Rz. 111).

2 Rechtspraxis

2.1 Festsetzung durch Rechtsverordnung

 

Rz. 3

Der Beitragssatz wird – so jedenfalls die gesetzliche Grundregel (vgl. auch Rz. 8 ff.) – nicht mehr wie noch unter der Geltung von AVG, RVO und RKG durch den Gesetzgeber, sondern durch den Verordnungsgeber festgesetzt (vgl. § 160 und die durch Art. 2 Nr. 5 BSSichG mit Wirkung zum 1.1.2003 aufgehobene Sonderregelung des § 287a). Dieses Verfahren soll eine schnelle und flexible Anpassung an die Erfordernisse ermöglichen. Bereits für das Jahr 2003 hat der Gesetzgeber jedoch wie im Jahre 2000 durch Art. 8 BSSichG (Gesetz zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beitragszahlung des Bundes für Kindererziehungszeiten für das Jahr 2003, Beitragssatzgesetz 2003, BSG 2003) den Beitragssatz (auf 19,5 %) festgesetzt, der im Falle einer Verordnung nach altem Recht 19,9 % betragen hätte. (Wegen der Beitragssatzfestsetzung durch Gesetz statt durch Verordnung in den Jahren 2004 ff. vgl. Rz. 9 ff.).

Ab dem 1.1.2018 wurde durch die Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2018 (Beitragssatzverordnung 2018 – BSV 2018) v. 18.12.2017 (BGBl. I S. 3976) der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung auf 18,6 % und in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 24,7 % festgesetzt.

2.2 Schwankungsreserve/Nachhaltigkeitsrücklage

2.2.1 Konzeption des RRG 1999, Verstetigung

 

Rz. 4

Mit der Neufassung des Abs. 1 zum 1.1.1999 wollte der Gesetzgeber eine Verstetigung des Beitragssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung erzielen und damit Beitragssatzsprünge vermeiden. Für die Arbeitgeber sollte sich eine bessere kalkulatorische Grundlage für die Einschätzung ihrer künftigen Belastung mit Lohnnebenkosten ergeben, für die Versicherten eine bessere Vorhersehbarkeit der Belastung ihrer Einkommen mit Sozialabgaben. Deshalb sollte der Verordnungsgeber nach der Begründung des Entwurfs der zum 1.1.1999 in Kraft getretenen Gesetzesfassung den Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenver...

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