Rz. 5

Soweit die landesunmittelbaren Träger der Rentenversicherung Beamte haben, besitzen sie Dienstherrnfähigkeit. Dies ist das Recht einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (vgl. § 29 Abs. 1 SGB IV), Beamte zu haben (§ 121 BRRG). Dieses Recht besitzen außer dem Bund die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BRRG am 1.9.1957 besaßen oder denen es nach diesem Zeitpunkt durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung verliehen wurde.

 

Rz. 6

Die Dienstherrnfähigkeit der landesunmittelbaren Regionalträger trägt dem Grundsatz des Art. 33 Abs. 4 GG Rechnung, dass hoheitliche Aufgaben, und dazu gehören die von den landesunmittelbaren Rentenversicherungsträgern wahrzunehmenden Aufgaben, in der Regel von Beamten wahrzunehmen sind. Die Dienstherrnfähigkeit besteht nur im Rahmen des Abs. 2, was bedeutet, dass die Beamten Landesbeamte sein müssen, soweit nicht ein Landesgesetz etwas anderes bestimmt.

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