0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Gesetz v. 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845) zum 1.1.1977 in Kraft getreten. Eine redaktionelle Änderung erfolgte durch das Dritte Gesetz zur Verbesserung des Wahlrechts für die Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze (3. Wahlrechtsverbesserungsgesetz – 3. WRVG) v. 29.4.1997 (BGBl. I S. 968) mit Wirkung zum 7.5.1997 durch die Verwendung des geschlechtsneutralen Begriffs "Vertrauenspersonen" in Abs. 2 Nr. 3.

Das Zweite Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch v. 10.8.2003 (BGBl. I S. 1600) hat mit Wirkung zum 15.8.2003 in Abs. 1 Satz 2 für den Bereich der früheren Bundesknappschaft gemeinsame Versichertenälteste für Angestellte und Arbeiter eingeführt. Durch das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) ist diese Regelung wieder gestrichen worden; im Übrigen erfolgte eine redaktionelle Anpassung in Abs. 1 und 2. § 39 gilt seit dem 19.11.2009 i. d. F. der Bekanntmachung v. 12.11.2009 (BGBl. I S. 3710). Abs. 2 Nr. 3 ist durch das Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz) v. 12.4.2012 (BGBl. I S. 579) mit Wirkung zum 1.1.2013 redaktionell geändert worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die schon in § 1 Abs. 4 bis 6, § 7 Abs. 1 Satz 1 und 8 SVwG enthaltenen Grundsätze sind im Wesentlichen in § 39 zusammengefasst worden. Die ehrenamtlich tätigen Versichertenältesten und Vertrauenspersonen, die in keinem Dienstverhältnis zum Sozialversicherungsträger stehen, sind keine Organe des Sozialversicherungsträgers. Ihre Rechtsstellung ist vergleichbar mit der rechtlichen Position der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane. Dennoch dient ihre Tätigkeit den Interessen des Versicherungsträgers.

2 Rechtspraxis

2.1 Aufgaben

 

Rz. 3

Die Versichertenältesten haben nach dem Willen des Gesetzgebers die Aufgabe, eine ortsnahe Verbindung des Versicherungsträgers zu den Versicherten und sonstigen Leistungsberechtigten (z. B. Angehörigen der Versicherten) herzustellen, diese zu beraten und zu betreuen. Der Begriff des Versichertenältesten legt zwar die Vermutung nahe, dass es sich um Arbeitnehmer und Arbeitgeber handeln könnte, da beide Beitragszahler sind. In der Praxis sind es aber fast ausschließlich Arbeitnehmer. Theoretisch können auch Arbeitsuchende und alle anderen Personen, die eine Versicherungsnummer haben, Versichertenälteste werden. Vertrauenspersonen kommen ausschließlich aus dem Kreis der Arbeitgeber. Durch Satzungsbestimmungen können diese Aufgaben zwar konkretisiert, nicht jedoch geändert werden. Aus dieser Funktion, die Teil der Beratungs-, Aufklärungs- und Auskunftspflicht des Sozialversicherungsträgers gemäß §§ 13 ff. SGB I ist, kann bei unrichtigem Handeln der Versichertenältesten (der Vertrauenspersonen) ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch gegen den Versicherungsträger begründet werden (BSG, SozR 2100, § 39 Nr. 1). Deswegen sollten die Versicherungsträger zur Bestimmung des Aufgabenbereichs Geschäftsanweisungen erstellen.

 

Rz. 4

Die Aufgaben der Vertrauenspersonen der Arbeitgeber sind nicht gesetzlich bestimmt. Gleiches gilt für die Selbständigen in der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Der gesamte Aufgabenbereich wird allein durch die Satzung bestimmt. Die Aufgaben unterscheiden sich jedoch nicht wesentlich von den Aufgaben der Versichertenältesten. Die Vertrauenspersonen haben ebenfalls das Recht und die Pflicht, gegenüber dem Versicherungsträger die Interessen ihrer Vertrauensgeber wahrzunehmen und diese über versicherungsrechtliche Fragen aufzuklären und zu beraten.

2.2 Wahl

 

Rz. 5

Zwingend vorgeschrieben war die Wahl von Versichertenältesten nur bei der früheren Bundesknappschaft, da sich das Institut des Versichertenältesten (Knappschaftsältesten) in der knappschaftlichen Versicherung entwickelt hat. Ihre Wahl erfolgte unmittelbar und allein durch die Versicherten. Aufgrund der Neuorganisation der Rentenversicherung und des damit verbundenen Zusammenschlusses zur Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist diese Sonderregelung entfallen.

 

Rz. 6

Bei den Trägern der Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Bund und Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) ist nunmehr einheitlich die Wahl von Versichertenältesten durch die Vertreterversammlung grundsätzlich vorgesehen. Da weder § 39 Abs. 1 für die Versichertenältesten noch § 39 Abs. 2 für die Vertrauenspersonen eine Aussage dazu macht, ob die Wahl durch das Plenum oder jeweils nur durch die Arbeitgeber- oder Versichertenvertreter in der Vertreterversammlung zu erfolgen hat, muss auf die Rechtshistorie für die Bundesknappschaft und den jeweiligen Aufgabenbereich abgestellt werden. Daraus ergibt sich, dass die Wahl der Versichertenältesten allein durch die Versichertenvertreter in der Vertreterversammlung zu erfolgen hat (ebenso Winkler, in: LPK-SGB IV, § 39 Rz. 4). Die Satzung kann jedoch bestimmen, dass die Wahl unterbleibt (Abs. 2 Nr. 1).

 

Rz. 7

Bei anderen Versicherungsträgern (Kra...

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