0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen v. 3.12.2020 (BGBl. I S. 2668) mit Wirkung zum 10.12.2020 eingefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Norm beinhaltet eine zeitlich befristete Ermächtigung der Datenstelle der Rentenversicherung an Pilotprojekten teilzunehmen.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

§ 124 räumt in Verbindung mit dem neuen § 28 Abs. 4 BEEG der Datenstelle der Rentenversicherung die Möglichkeit ein, sich an Pilotprojekten zur Umsetzung des mit diesem Gesetz neu geschaffenen Verfahrens nach § 108a Abs. 1 zu beteiligen. Für geeignete und in der Planung bereits weit vorangeschrittene Pilotprojekte soll dieses Verfahren auch schon früher genutzt werden können. Die hierbei entstehenden Kosten sind der Deutschen Rentenversicherung Bund zu erstatten.

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