Die Anspruchsvoraussetzungen sowie die Höhe der Jahressonderzahlung in den Jahren 2005 und 2006 sind in § 20 TVÜ-VKA bzw. beim Bund in einem eigenständigen Tarifvertrag geregelt.

 
Hinweis

Die Übergangsregelungen zur Jahressonderzahlung 2005 und 2006 haben nach dem 31.12.2009 keine praktische Bedeutung mehr – es sei denn, es sind Streitigkeiten vor den Arbeitsgerichten anhängig oder in noch offenen Fällen wurde die Ende 2009 ablaufende Verjährungsfrist unterbrochen.

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