Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Umlage richtet sich nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). Alle Umlagen, die der Beschäftigte individuell versteuert, sind dem sozialversicherungspflichtigen Bruttoentgelt hinzuzurechnen.

Darüber hinaus muss das Entgelt, aus dem die Umlagen steuerfrei gestellt oder pauschal versteuert wurden – jedoch maximal 100 EUR – mit 2,5 % multipliziert und dieser Wert dann um 13,30 EUR vermindert werden. Das Ergebnis ist ebenso dem sozialversicherungsrechtlichen Bruttoentgelt hinzurechnen.

Steuerfreie und pauschal versteuerte Umlagen, die monatlich über 100 EUR liegen, sind ebenso dem sozialversicherungsrechtlichen Bruttoentgelt hinzurechnen.

Steuerfrei gezahlte (Zusatz-)Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG sind bis max. 4 % der Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung dem Arbeitsentgelt nicht hinzurechnen und damit kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV) .Dies gilt auch für steuerfreie Beiträge bei Geringverdienern nach § 100 Abs. 6 EStG. Soweit neben den steuerfreien Beiträgen nach § 100 Abs. 6 EStG noch nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreie Beiträge gezahlt werden, ist die Beitragsfreiheit insgesamt auf Beiträge begrenzt, die 4 % der Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigen (§ 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV). Sanierungsgelder (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 12 SvEV) gehören nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherungsentgeltverordnung und sind somit nicht dem sozialversicherungspflichtigen Entgelt hinzuzurechnen.

Damit sind folgende Schritte zu unternehmen:

  1. Der nach § 3 Nr. 56 ESTG steuerfreie und der pauschal zu versteuernde Anteil an der Arbeitgeberumlage sind zu addieren.
  2. Aus der Summe ist bis zum Höchstbetrag von 100 EUR der Hinzurechnungsbetrag nach § 1 Abs. 1 Satz 3 SvEV zu bilden. Dieser errechnet sich wie folgt:

    Pauschalsteuersatz × Umlagesatz/100 = Ergebnis × 2,5 % abzgl. 13,30 EUR

    z. B. 89,48 EUR : 3,75 % = 2.386,13 × 2,5 % = 59,65 EUR abzgl. 13,30 EUR = 46,35 EUR

    Im Tarifgebiet Ost ist nicht von 2,5 %, sondern von der Höhe der jeweiligen Umlage auszugehen, soweit diese unter 2,5 % liegt.

  3. Übersteigt der Betrag von Nr. 1 den Betrag von 100 EUR, ist der darüber hinausgehende Betrag in vollem Umfang beitragspflichtig.
  4. Die Teile der Umlage, die die Steuerfreibeträge nach § 3 Nr. 56 EStG bzw. § 40 b EStG übersteigen, sind von vornherein individuell zu versteuern und zu verbeitragen.

Die folgenden Beispiele sollen die Systematik für die Berechnung klarer machen:

 

Beispiel 1:

Pauschalsteuer 89,48 EUR

Eine Beschäftigte erhält im Jahr 2021

5.200,00 EUR in einem ersten Dienstverhältnis (Steuerklasse I – V)

Umlage: 3,75 %, Zusatzbeitrag: 4 %, Pauschalsteuer: 89,48 EUR.

 
Zusatzbeitrag: 5.400 EUR × 4 % =   216,00 EUR    
Steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG        
         
Umlage:5.400 EUR × 3,75 %=   202,50 EUR    
Davon nach § 3 Nr. 56 EStG steuerfrei   0,00 EUR    
(2.556 EUR : 12 = 213 EUR – 216 EUR Zusatzbeitrag)        
davon pauschal versteuert   113,02 EUR    
individuell versteuert   105,52 EUR    
         
Hinzurechnungsbetrag:        
steuerfreie bzw. pauschal versteuerte        
Umlagen, jedoch max. 100 EUR   89,48 EUR    
89,48 EUR : 3,75 % (Umlagesatz) =   2.386,13 EUR    
2.386,13 EUR × 2,5 % =   59,65 EUR    
    - 13,30 EUR = 46,35 EUR
         
SV-Brutto = Gesamtbrutto + 46,35 EUR + 113,02 EUR  
         
 

Beispiel 2:

Pauschalsteuer 146,00 EUR

Eine Beschäftigte erhält im Jahr 2021 5.400,00 EUR in einem ersten Dienstverhältnis (Steuerklasse I – V)

Umlage: 3,75 %, Zusatzbeitrag: 4 %, Pauschalsteuer: 146,00 EUR.

 
Zusatzbeitrag: 5.400,00 EUR × 4 % =       216,00 EUR
Steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG        
         
Umlage: 5.400,00 EUR × 3,75 % =       202,50 EUR
davon nach § 3 Nr. 56 EStG steuerfrei       0,00 EUR
(2.484 EUR : 12 = 207 EUR – 208 EUR Zusatzbeitrag)        
davon pauschal versteuert (max. 146 EUR)       146,00 EUR
individuell versteuert       56,50 EUR
         
Hinzurechnungsbetrag:        
Steuerfreie bzw. pauschal versteuerte        
Umlagen, jedoch max. 100 EUR       100,00 EUR
100 EUR übersteigend       46,00 EUR
100,00 EUR : 3,75 % Umlagesatz = 2.666,67        
2.666,67 EUR × 2,5 % = 66,67 EUR      
  - 13,30 EUR = 53,37 EUR    
         
SV-Brutto = Gesamtbrutto + 53,37 EUR + 46,00 EUR
  + + 56,50 EUR    
 

Beispiel 3:

mit steuerfreiem Umlageteil

Eine Beschäftigte erhält im Jahr 2021 4.000,00 EUR in einem ersten Dienstverhältnis (Steuerklasse I – V)

Umlage: 3,75 %, Zusatzbeitrag: 4 %, Pauschalsteuer: 89,48 EUR.

 
Zusatzbeitrag: 4.000,00 EUR × 4 % =   160,00 EUR
Steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG    
     
Umlage: 1.400,00 EUR × 3,75 % =   150,00 EUR
Davon nach § 3 Nr. 56 EStG steuerfrei   53,00 EUR
(2.556 EUR : 12 = 213 EUR – 160 EUR Zusatzbeitrag)    
davon pauschal versteuert (max. 89,48 EUR)   89,48 EUR
individuell versteuert   7,52 EUR
     
Hinzurechnungsbetrag:    
Steuerfreie bzw. pauschal versteuerte    
Umlagen (53,00 EUR + 89,48 EUR), jedoch max. 100 EUR   142,48 EUR
100 EUR-Grenze übersteigend   42,48 EUR
100,00 EUR : 3,...

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