Seit dem 1.1.2018 können Beiträge neben § 3 Nr. 63 EStG auch nach § 100 Abs. 6 EStG im Rahmen eines Förderbetrages für Geringverdiener steuerfrei sein. Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines Förderbetrages ist, dass

  • das monatliche steuerpflichtige Einkommen des Beschäftigten 2.575 EUR (rückwirkend zum 1.1.2020, bisher 2.200 EUR) im Monat nicht übersteigt. Maßgebend ist der laufende Arbeitslohn des Arbeitnehmers im jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum, der Berechnungsgrundlage für die Lohnsteuerberechnung gem. § 39b Abs. 2 Satz 1 EStG ist. Bei einem täglichen (z. B. untermonatiger Eintritt in das Arbeitsverhältnis), wöchentlichen oder monatlichem Lohnzahlungszeitraum ist der Lohn daher nicht auf einen voraussichtlichen Jahresarbeitslohn hochzurechnen. Sonstige Bezüge (z. B. Jahressonderzahlung), steuerfreie Lohnanteile (z. B. steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit), unter die 44-EUR-Freigrenze fallende Sachbezüge (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) oder nach §§ 37a, 37b, 40, 40b EStG pauschal besteuerter Arbeitslohn bleiben für die Prüfung der Geringverdienergrenze unberücksichtigt und werden bei der Einkommensgrenze nicht mit eingerechnet (bei einem Monatseinkommen von 2.600 EUR und einem steuerfreien Monatsbeitrag Entgeltumwandlung von 100 EUR beträgt das Einkommen gem. § 100 EStG also 2.500 EUR).
  • der Arbeitgeber für den Beschäftigten jährlich einen zusätzlichen Beitrag von mindestens 240 EUR in eine betriebliche Altersversorgung einzahlt (gefördert werden maximal 960 EUR/bis 31.12.2019: 480 EUR);
  • es sich um das steuerrechtlich erste Dienstverhältnis handelt. Hierzu zählt auch ein weiterbestehendes Dienstverhältnis ohne Anspruch auf Entgelt wie während der Elternzeit, der Pflegezeit oder des Bezugs von Krankengeld.
  • ein Versicherungsvertrag ohne Zillmerung vorliegt. Alle Verträge der Zusatzversorgungskassen (Pflichtversicherung und freiwillige Versicherung) sind ungezillmert.
 
Anmerkung

Am 2.7.2020 hat der Bundestag das Gesetz zur Einführung der Grundrente (Grundrentengesetz) verabschiedet. In diesem Gesetz ist u. a. die Verdoppelung des Förderbetrags zur betrieblichen Altersvorsorge (BAV-Förderbetrag) nach § 100 EStG und die Anhebung der Einkommensgrenze enthalten. Rückwirkend zum Jahresbeginn 2020 wurde die Einkommensgrenze von 2.200 EUR auf 2.575 EUR und die Obergrenze beim BAV-Förderbetrag von 144 EUR auf maximal 288 EUR angehoben. Damit wird zunächst der förderberechtigte Personenkreis erweitert. Zudem werden jährliche zusätzliche Arbeitgeberbeiträge bis zu einer Höhe von 960 EUR gefördert, von denen – dies bleibt unverändert – 30 Prozent den BAV-Förderbetrag ausmachen.

Sind sämtliche Voraussetzungen für einen Förderbetrag gegeben, sind die Beiträge nach § 100 Abs. 6 EStG steuerfrei. Die Steuerfreiheit ist jedoch nur dann gegeben, wenn die Beiträge mindestens in Höhe von 240 EUR im Jahr geleistet werden. Die Steuerfreiheit ist auf 960 EUR (ab 2020) begrenzt (vorher 480 EUR).

Der steuerfreie Beitrag nach § 100 Abs. 6 EStG wird nicht auf die Steuerfreiheit des § 3 Nr. 63 EStG angerechnet, mindert dessen Rahmen also nicht. Der Arbeitgeber kann demnach zusätzlich die über 960 EUR hinausgehenden Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei stellen.

Auch die Steuerfreiheit der Umlage nach § 3 Nr. 56 EStG wird durch den steuerfreien Beitrag nach § 100 Abs. 6 EStG nicht vermindert; der an sich steuerfreie Grenzbetrag für die Umlage (2.484 EUR im Jahr 2020) wird somit ausschließlich durch die steuerfreien Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG vermindert. In der Sozialversicherung ist der steuerlich geförderte Beitrag (bis 960 EUR) beitragsfrei. Soweit daneben noch nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreie Beiträge gezahlt werden, ist die Beitragsfreiheit insgesamt auf Beiträge begrenzt, die 4 % der BBG nicht übersteigen (§ 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV).

Die nach § 100 Abs. 6 EStG steuerfreien Beiträge sind in der Zusatzversorgung mit Steuermerkmal "07" zu melden. Damit gilt also für Beiträge in der Zusatzversorgung, die für Geringverdiener gezahlt werden:

  • Die Beiträge sind steuerfrei nach § 100 Abs. 6 EStG (bis zu 960 EUR ab 2020) und mit Steuermerkmal "07" zu melden
  • Darüber hinausgehende Beiträge sind steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG (bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze = 6.624 EUR im Jahr 2020) und mit Steuermerkmal "01" zu melden
  • Umlagen sind steuerfrei nach § 3 Nr. 56 EStG (bis zu 2.484 EUR im Jahr 2020), vermindert um steuerfreie Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG;
  • Der Rahmen für die steuerfreie Umlage wird nicht durch steuerfreie Beiträge nach § 100 Abs. 6 EStG vermindert.
 

Beispiel Steuerfreiheit bei Geringverdiener

 
Sachverhalt

Ein Beschäftigter wird ab Januar 2021 neu eingestellt. Er hat ein monatliches zusatzversorgungspflichtiges Entgelt von 2.100,00 EUR = 25.200,00 EUR im Jahr.

Umlage (3,75 %): 945,00 EUR;

Zusatzbeitrag (4 %): 1.008,00 EUR
Lösung

Da der monatliche Arbeitslohn 2.525 EUR nicht übersteigt und der Beschäftigte damit ein Geringverdiener nach § 100 EStG ist, kann ein Förde...

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