Ab dem 1.1.2018 ist der Pflicht-/oder Zusatzbeitrag in einem ersten Dienstverhältnis bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei. Es handelt sich dabei um eine einheitliche Grenze, so dass es nicht auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem die Zusage für die Altersversorgung getroffen wurde. Sozialversicherungsfreiheit besteht – wie bisher schon – bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze.

 
Hinweis

Bis zum 31.12.2017 galt Folgendes:

Ein gegebenenfalls nach § 3 Nr. 63 EStG zu zahlender Zusatzbeitrag konnte in einem ersten Dienstverhältnis bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung steuer- und sozialversicherungsfrei eingezahlt werden.

Zudem konnte bei Beiträgen zu kapitalfinanzierten Zusatzversorgungseinrichtungen für ab/nach dem 1.1.2005 getroffene Versorgungszusagen (sog. Neuzusage) der Grenzbetrag nach § 3 Nr. 63 EStG um weitere 1.800,00 EUR erhöht werden. Dieser Erhöhungsbetrag war steuerfrei, unterlag jedoch der Sozialversicherungspflicht.

Eine Neuzusage lag stets vor, wenn das Dienstverhältnis am 1.1.2005 oder später begonnen hatte.

Demgegenüber war keine Neuzusage gegeben, wenn die Beschäftigung schon vor dem 1.1.2005 begonnen hat und ab dem 1.1.2005 oder später

  • ein Betriebsübergang nach § 613 a BGB erfolgt war oder
  • der Arbeitgeber vom Abrechnungsverband I in den Abrechnungsverband II gewechselt ist (es liegt dann lediglich ein Wechsel der Finanzierung vor).

Für Beiträge, die über diesen Grenzwert hinausgehen und die damit steuerpflichtig sind, kann § 40 b EStG alter Fassung angewendet werden, wenn bereits vor dem 1.1.2018 eine solche Versteuerung zu irgendeinem Zeitpunkt erfolgt ist.

Ist eine Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 63 EStG und eine Pauschalversteuerung nach § 40 b EStG oder § 40 a EStG (bei geringfügiger Beschäftigung) nicht möglich, so ist der Zusatzbeitrag individuell durch den Beschäftigten zu versteuern.

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