Der Begriff "Arbeitnehmer" in diesem Zusammenhang ist in § 1 LStDV definiert (Lohnsteuer-Durchführungsverordnung). Wie in anderen arbeitsrechtlichen Zusammenhang kommt es hierbei im Detail zwar auf den Grad der Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit an. Unproblematisch sind jedoch folgende Gruppen Arbeitnehmer und damit potenzielle Begünstigte i. S. d. § 1 LStDV:
- jeder weisungsgebundene Mitarbeiter (ob Teilzeit und Befristung unerheblich),
- Minijobber/geringfügig Beschäftigte/Werkstudenten,
- Azubis und duale Studenten,
- leitende Angestellte.
Darauf, dass leitende Angestellte oder Fremdgeschäftsführer vergleichsweise hohe Gehälter beziehen und daher einen Inflationsausgleich mutmaßlich weniger benötigen, kommt es nicht an.
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