Nach § 20a Abs. 2 Nr. 4 IfSG kann der Nachweis auch durch ein ärztliches Zeugnis darüber, dass die Person aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden kann, erbracht werden.

Der Gesetzgeber regelt hier keine weiteren Anforderungen, welche an das ärztliche Zeugnis zu stellen sind.

 
Achtung

Es wird wohl nicht genügen, wenn ausgestellte ärztliche Zeugnisse lediglich darlegen, dass die Person wegen eines bestimmten Impfstoffes nicht geimpft werden kann. In diesem Fall gilt es zu prüfen, ob für die betreffende Person eine andere, alternative Impfung möglich ist. Dies ist sicherlich eine Frage, welche im Einvernehmen mit dem Betriebsarzt zu klären ist.

Zur Frage der Qualität eines ärztlichen Zeugnisses über die medizinische Kontraindikation hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof[1] entschieden, dass sich das ärztliche Zeugnis nicht damit begnügen darf, den Gesetzeswortlaut zum Bestehen einer medizinischen Kontraindikation zu wiederholen. Es muss vielmehr wenigstens solche Angaben zur Art der medizinischen Kontraindikation enthalten, die das Gesundheitsamt in die Lage versetzen, das ärztliche Zeugnis auf Plausibilität hin zu überprüfen. Diese Entscheidung ist zwar zum Nachweis der medizinischen Kontraindikation hinsichtlich des Masernschutzes (§ 20 Abs. 8 IfSG) ergangen. Aufgrund der vergleichbaren Sachlage lassen sich die gerichtlichen Feststellungen auf die vorliegende Frage übertragen.

Das bestätigen weitere gerichtliche Entscheidungen.[2] Danach muss das ärztliche Zeugnis wenigstens solche Angaben zur Art der medizinischen Kontraindikation enthalten, die das Gesundheitsamt in die Lage versetzen, das ärztliche Zeugnis auf Plausibilität hin zu überprüfen.

 
Praxis-Tipp

Um eventuelle Haftungsrisiken zu vermeiden wird empfohlen bei etwaigen Zweifeln das ärztliche Zeugnis dem Gesundheitsamt vorzulegen. Bei "Bestandsbeschäftigten" im Sinne von § 20a Abs. 2 ("tätig sind") besteht aus Arbeitgebersicht kein weiteres (finanzielles) Risiko, da bis zu einer Entscheidung des Gesundheitsamtes kein Tätigkeits- oder Betretungsverbot besteht. Anders ist dies bei "Neueinstellungen": hier besteht das Risiko des Annahmeverzugs.

[1] Bayerischer VGH, Beschluss v. 7.7.2021, 25 CS 21.1651 zu "Masernschutz" nach § 20 IfSG
[2] Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 29.10.2021, 12 B 1277/21; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss v. 20.10.2021, 3 EO 805/20, jeweils zu "Masernschutz" nach § 20 IfSG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge