Bei einer Tätigkeit im Homeoffice kann ein Unfall grundsätzlich einen Arbeitsunfall darstellen und durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt sein.

Es gibt aber Fallkonstellationen, in denen der Versicherungsschutz nicht greift. Ein in der gesetzlichen Unfallversicherung geschützter Betriebsweg scheidet z. B. aus, wenn bei einer häuslichen Arbeitsstätte (Homeoffice) ein Weg innerhalb des Wohngebäudes zurückgelegt wird, um einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit (hier: Trinken) nachzugehen.[1]

Nicht alle Verrichtungen eines Beschäftigten während der Arbeitszeit und auf der Arbeitsstätte sind versichert. Es sind z. B. nur solche Wege versichert, bei denen ein sachlicher Zusammenhang zwischen der nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit und dem Zurücklegen des Weges gegeben ist. Ob ein Weg im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt wird und deswegen im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, bestimmt sich nach der objektivierten Handlungstendenz des Versicherten, also danach, ob der Versicherte eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird.[2]

Die Abgrenzung zwischen versicherter und unversicherter Tätigkeit ist im Homeoffice nicht immer einfach. Im Zweifel steht erst nach einer gerichtlichen Überprüfung des konkreten Einzelfalls fest, ob es sich um eine versicherte Tätigkeit und damit um einen Arbeitsunfall gehandelt hat oder nicht.

 
Wichtig

Unfälle melden

Da es nach den obigen Ausführungen in bestimmten Fallkonstellationen Unsicherheiten geben kann, ob Versicherungsschutz besteht oder nicht, sollten Unfälle, die im Homeoffice und im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit geschehen, unbedingt zeitnah dem Arbeitgeber und der Unfallkasse/Berufsgenossenschaft gemeldet werden. So kann gegebenenfalls nach einer (ablehnenden) Entscheidung der Sozialversicherungsträger Widerspruch eingelegt und – soweit gewünscht – eine gerichtliche Überprüfung des Sachverhalts angestrebt werden.

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