Auch über die Beendigung der Arbeit im Homeoffice bzw. der mobilen Arbeit sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmliche Vereinbarungen treffen. Zu beachten ist dabei, dass es dem Arbeitgeber grundsätzlich gestattet sein kann, die Tätigkeit im Homeoffice einseitig zu beenden. Denn selbst wenn dem Mitarbeiter bis auf Weiteres die Möglichkeit eingeräumt wurde, im Homeoffice zu arbeiten, bedeutet dies nicht in jedem Fall, dass sich der Arbeitgeber ihm gegenüber hierzu dauerhaft verpflichten wollte.[1] Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte in der Vereinbarung über die Durchführung der Homeoffice-Tätigkeit allerdings geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber diese auch wieder einseitig beenden kann. Eine vorbehaltlose Widerrufsmöglichkeit für den Arbeitgeber dürfte nicht zulässig sein. Hierin kann eine unangemessene Benachteiligung des Mitarbeiters liegen, mit der Folge, dass die Homeoffice-Tätigkeit nicht einseitig wirksam widerrufen werden kann.[2] Denn eine entsprechende Widerrufsklausel muss berücksichtigen, dass die Ausübung des Weisungsrechts des Arbeitgebers nach § 106 Satz 1 GewO billigem Ermessen entsprechen muss.

 
Hinweis

Befristung

Vor dem Hintergrund des aktuellen Geschehens kann es eine gute Alternative darstellen, eine von Beginn an befristete Tätigkeit im Homeoffice zu vereinbaren. Dabei kann entweder vereinbart werden, dass die Homeoffice-Tätigkeit zu einem bereits festgelegten Termin endet oder dass die Parteien innerhalb eines festgelegten Zeitraums neue Vereinbarungen über den Arbeitsort treffen werden. In Anbetracht der dynamischen Entwicklung der Corona-Pandemie dürfte die zweite Variante sinnvoll sein.

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