§ 88 Abs. 4 HmbPersVG gewährt der Personalvertretung in den Fällen der fristlosen Entlassung eines Beamten, sowie der außerordentlichen Kündigung von Arbeitnehmern und der Beendigung in der Probezeit ein Anhörungsrecht.

 
Wichtig

Außerordentliche Kündigung tariflich unkündbarer Arbeitnehmer, § 87 Abs. 4 Satz 4 HmbPersVG

Soweit bei einem tariflich unkündbaren Mitarbeiter ein Fall vorliegt, der zu einer Beendigung mit sozialer Auslauffrist führen soll, ist das Verfahren nach § 87 Abs. 1 Nr. 14 HmbPersVG anzuwenden. Nur wenn der Kündigungsgrund so schwer wiegt, dass er auch bei einem noch ordentlich kündbaren Arbeitnehmer zur fristlosen Entlassung geführt hätte, dann liegt der Fall der Anhörung vor.

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