Zusätzlich zum weit gefassten Organisationsbereich wird in § 81 Abs. 2 HPVG jede Veränderung der Dienststelle der Mitwirkung unterworfen. Die Formulierung geht über § 84 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG weit hinaus, da auch Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertungen aber auch die Installation und der Anschluss an öffentliche Informations- und Kommunikationsnetze der Mitwirkung unterliegt.

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