Jenseits der aus den Maßnahmen resultierenden Mitbestimmungsrechte bei Kündigung, Versetzung und Umsetzung ist in § 84 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG eine Beteiligung der Personalvertretung bereits bei organisatorischen Grundentscheidungen vorgesehen.

Da alle die Größe, den Ort oder die Zuständigkeit verändernden Maßnahmen ebenfalls ausdrücklich erwähnt sind, wird unter Auflösung nur die "ersatzlose Beseitigung" verstanden. Dabei ist die Auflösung "wesentlicher Teile" ausreichend. Hier kann die Subsumtion im Einzelfall schwierig werden. Auch (personell) kleine Teile einer Dienststelle könnten angesichts der Bedeutung der Sachaufgaben einen wesentlichen Teil ausmachen.[1] Ob es angesichts des ebenfalls erwähnten Begriffs der Einschränkung einer Dienststelle darauf ankommen kann, ist fraglich. Jedenfalls dann wenn durch den Wegfall wesentlicher Sachaufgaben niedriger zu bewertende Tätigkeiten verbleiben und/oder Rückgruppierungen in größerem Umfange erfolgen müssten, ist eine Einschränkung gegeben.[2]

Keine Auflösung ist die Privatisierung.[3] Dabei ist zunächst die Grundlage der Privatisierung zu prüfen. Nur wenn es sich um eine Maßnahme der Dienststelle handelt, kann dies der Mitwirkung unterliegen. Die Privatisierung kraft Gesetzes (z. B. Bundesanstalt für Flugsicherung überführt in privatrechtliche Rechtsform[4]) fällt nicht darunter.

Aber auch dann, wenn Teile einer Dienststelle (z. B. hauswirtschaftlicher Bereich eines öffentlich-rechtlichen Krankenhauses) aufgrund einer Entscheidung der Dienststelle privatisiert werden, ist das keine Auflösung. Der Inhaberwechsel ist zivilrechtlich zu beurteilen und die Beschäftigten sind nach § 613a BGB geschützt.[5] Ilbertz/Widmaier[6] verweisen in diesem Zusammenhang auf die Privatisierungsrichtlinie, die auch die Betriebe der öffentlichen Verwaltung einbezieht.

Auch hier ist wieder von dem nicht erfüllten Mitwirkungstatbestand die Mitbestimmung bei den personellen Einzelmaßnahmen (z. B. Abordnung, Gestellung) zu unterscheiden.

Auch Veränderungen von Dienststellen durch die Verwaltungsreform sind nicht von § 84 BPersVG erfasst.[7]

Die Einschränkung hat einen eigenen Inhalt und ist nicht nur Auffangnorm für Grenzfälle zur Auflösung.

Die Mitwirkung betrifft alle Entscheidungen, die substantiell in den Bestand eingreifen. Das kann durch Veränderungen der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit geschehen.[8] Alleine die Personalreduzierung genügt nicht, wenn damit nicht die auf Dauer angelegte Verminderung der Leistungsfähigkeit der Dienststelle angestrebt ist.[9] Eine Verminderung durch Rationalisierung genügt dafür nicht.[10] Die Einschränkung muss personelle Maßnahmen für die Gesamtheit der Beschäftigten auslösen[11], wobei es im Einzelfall auch genügen kann, wenn Planstellen wegfallen und niedriger bewertete Stellen für die Zukunft verbleiben.[12]

Der Mitwirkung sind jedoch Einschränkungen aufgrund Entscheidungen des Gesetzgebers oder Stellenabbau im Rahmen der Aufstellung des Haushalts[13] entzogen.

Die mitwirkungspflichtige Verlegung einer Dienststelle liegt immer dann vor, wenn es um eine erhebliche Veränderung der örtlichen Lage geht.[14] Erheblich ist eine Veränderung dann, wenn damit ein Wechsel des Dienstortes verbunden ist, was bei einem Umzug innerhalb der politischen Gemeinde nicht gegeben ist.[15] Lorenzen stimmt mit der Einschränkung zu, dass durch die konkrete Lage des neuen Dienstgebäudes in einer großen Stadt erhebliche Änderungen der Anfahrtswege verursacht werden können.[16] Das mag angesichts der großstädtischen Verhältnisse und des sehr unterschiedlichen Ausbaus des ÖPNV[17] vertretbar sein. Zu weit geht Lorenzen[18]

wohl dann, wenn die Mitwirkung auch dann innerhalb des Dienstortes bestehen soll, weil erhebliche Umweltbelästigungen am neuen Standort gegeben sind. Allerdings sieht auch Ilbertz/Widmaier[19] u. a. Lage und Zustand des Gebäudes bis hin zu Mängel bei der Ausgestaltung des Gebäudes als Gegenstand der Mitwirkung. Dann kommt es nicht mehr auf einen Wechsel des Dienstortes, sondern nur auf die Auswirkungen auf die Beschäftigten an.

Entsprechendes gilt, wenn Teile einer Dienststelle ausgelagert und an einen anderen Dienstort verlegt werden.

Die Zusammenlegung von Dienststellen führt zu Veränderungen des organisatorischen Aufbaus. Eine bestehende Dienststelle wird in eine andere bestehende eingegliedert oder mit anderen Dienststellen zu einer neuen Dienststelle zusammengefügt.[20] Es wird stets eine organisatorische Veränderung mit einem Eingriff in den Bestand gefordert.[21]

Das gilt nicht, wenn lediglich eine bisher selbstständige Nebenstelle in die Hauptstelle eingegliedert wird.

[22]

[1] Ilbertz/Widmaier, BPersVG § 78 Rz. 10.
[2] Ilbertz/Widmaier, BPersVG § 78 Rz. 11.
[3] Fischer/Goeres, GKöD, § 78 Rz. 14 BPersVG m. w. N.
[4] Fischer/Goeres, GKöD, § 78 Rz. 14 BPersVG.
[5] Fischer/Goeres, GKöD, § 78 Rz 14 BPersVG.
[6] Ilbertz/Widmaier, BPersVG § 78 Rz 10b.
[7] Ilbertz/Widmaier, BPersVG § 78 Rz. 10c.
[8] Fischer/Goeres, GKöD, § ö78 Rz. 15 BPersVG; Benecke, in Richardi/D...

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