Unter der Voraussetzung eines Antrags, wird durch § 78 Abs. 1 Nr. 2 HPVG ein Mitwirkungstatbestand für die Fälle der Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand geschaffen. Das muss bei sinnvoller Auslegung die Fälle der Ablehnung des Antrags umfassen.

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