Die Fälle der dauerhaften Übertragung von Aufgaben der Dienststelle an private Dritte unterliegt der Mitwirkung des § 68 Abs. 2 Nr. 2 LPVG-BB. Das erweitert die Rechte der Personalvertretung und schränkt die Möglichkeiten zu Outsourcing und Privatisierung ein. Allerdings gilt dies nur bei auf Dauer angelegten Vorhaben. So könnte durch befristete Maßnahmen sicherlich vertretbar in Notfällen agiert werden. Denkbar sind aber auch unkontrollierte Probephasen, die dann schon Fakten schaffen könnten. Diese Vorüberlegung müssten im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit Gegenstand der regelmäßigen Gespräche sein.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge