Entsprechend der Regelung des § 84 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG ist die Entlassung von Beamten auf Probe und auf Widerruf, ohne deren eigenen Antrag, der Mitwirkung nach § 68 Abs. 1 Nr. 5 LPVG-BB unterworfen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge