Nach § 68 Abs. 1 Nr. 3 LPVG-BB unterliegen Verkürzung und Verlängerung der Probezeit der Mitwirkung. Die Verlängerung der Probezeit bei Beschäftigten, wobei durch Tarifvertrag und KSchG die Obergrenze 6 Monate ist, bedarf immer auch der Zustimmung des Arbeitnehmers, da diese Fälle ja nur denkbar sind, wenn zuvor eine kürzere als die tarifvertraglich regelmäßig 6-Monatsfrist einzelvertraglich vereinbart sein muss. Diese Vereinbarung kann auch nur durch eine Vereinbarung mit dem Beschäftigten geändert werden. Anders ist die weitergehende Regelung der Beamten zu sehen.

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