Der Fall der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand gem. § 73 Abs. 2 Nr. 11 ThürPersVG ist ein Mitbestimmungstatbestand. Anstelle des früheren Antragserfordernisses ergibt sich jetzt die Zustimmungsregelung gemäß § 69 Abs. 4 ThürPersVG.
Das können alle Fallvarianten im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Ruhestand sein, also auch der Fall des Antrags des Beschäftigten.
Dies gilt nicht im Falle von Beamten ab A 16 und entsprechenden Entgeltgruppen der Arbeitnehmer, § 69 Abs. 5 ThürPersVG.
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