Mit dem ausdrücklichen Zusatz der Privatisierungsfälle gewährt § 73 Abs. 3 Nr. 9 ThürPersVG ein über die Bundesnorm (§ 84 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BPersVG) in diesem Punkt hinausgehendes Recht der eingeschränkten Mitbestimmung.

Gerade auch die Privatisierung kann zum Wegfall von Arbeitsplätzen in einer Dienststelle führen. Daher ist es konsequent, bei derart bedeutenden Entscheidungen die Arbeitnehmervertretung im Vorfeld zu beteiligen.

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