Mit dem Vorbehalt des Antrags durch den betroffenen Beamten ist für die Versetzung in den Ruhestand nach § 66 Abs. 1 Nr. 8 PersVG LSA ein Mitbestimmungstatbestand geschaffen. Es müssten alle Fälle mit und gegen den Willen des Beamten erfasst sein. Die Dienststelle hat den Beamten rechtzeitig von der Maßnahme zu unterrichten und auf sein Antragsrecht hinzuweisen. Wegen der Ausnahmen siehe unten.

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