§ 66 Abs. 1 Nrn. 9 und 10 PersVG LSA hat die Beteiligung des Personalrates bei der Entlassung von Beamten auf Probe und auf Widerruf als Mitbestimmung geregelt. Voraussetzung ist, dass die Entlassung nicht auf Antrag des Beamten oder wegen des Endes des Vorbereitungsdienstes erfolgt. Wegen der Ausnahmen siehe unten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge