§ 69a Abs. 1, 2, 4, 5, 6 ThürPersVG – Verfahren der Mitwirkung

Die Regelung entspricht vollinhaltlich der bundesrechtlichen Regelung in § 81 und § 82 BPersVG. Insoweit wird auf obige Darlegungen verwiesen.

§ 69a Abs. 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 ThürPersVG regeln das Stufenverfahren mit den nur auf Länderebene in Frage kommenden Sonderfällen der Gemeinden etc. in § 69a Abs. 7 ThürPersVG.

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