§ 76 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6 SächsPersVG – Verfahren der Mitwirkung

Die Regelung entspricht vollinhaltlich der bundesrechtlichen Regelung in §§ 81 und 82 BPersVG. Insoweit wird auf obige Darlegungen verwiesen. Sachsen hat die Schriftform noch nicht um die E-Mail erweitert. In § 76 Abs. 1 Satz 2 SächsPersVG ist nun auf § 73 Abs. 2 Satz 2 SächsPersVG verwiesen, der die dort vorzulegenden die Unterlagen konkretisiert und die Möglichkeit eines Protokolls der Erörterung eröffnet.

§ 76 Abs. 4 SächsPersVG entspricht der Regelung des § 82 Abs. 1 BPersVG.

Die Aussetzungsregelung des § 76 Abs. 5 SächsPersVG entspricht der Regelung des § 82 Abs. 2 BPersVG.

Der Verweis in § 76 Abs. 6 SächsPersVG auf § 79 Abs. 7 SächsPersVG eröffnet eine §83 BPersVG entsprechende Regelung durch vorläufige Maßnahmen.

Zusätzlich ist über den Verweis auf § 79 Abs. 8 SächsPersVG auch die Möglichkeit von Vorabzustimmungen geschaffen.

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