Wenn § 75 Abs. 1 Nr. 1 LPVG von der "Begründung des Beamtenverhältnisses" spricht, so ist damit inhaltlich dasselbe gemeint wie die "Einstellung des Beamten", die § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG anspricht. Daher wird zunächst auf die dortigen Ausführungen verwiesen.

Abweichend vom Bundesrecht gilt aber in Baden-Württemberg: Nicht mitbestimmungspflichtig sind diejenigen Einstellungsfälle, "in denen das Beamtenverhältnis auf Widerruf nach Ablegung oder dem endgültigen Nichtbestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung aufgrund von Rechtsvorschriften endet". Das betrifft vor allem die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (etwa die Studierenden des Bachelor Public Management an den Hochschulen Kehl und Ludwigsburg). Für sie gilt nach § 22 Abs. 4 BeamtStG i.V.m. § 17 Abs. 3 APrOVw gD, dass sie mit Ablauf desjenigen Tages, an dem sie die Laufbahnprüfung ablegen oder endgültig nicht bestehen, kraft Gesetzes aus dem Beamtenverhältnis entlassen sind[1] (genauer: Das Beamtenverhältnis endet[2] spätestens mit Ablauf des Tages, an welchem dem Beamten das Ergebnis der Prüfung bekanntgegeben wird.[3]). Grund dieser Einschränkung: Angesichts der Masse der jährlich eingestellten Studierenden wäre eine individuelle Zustimmungspflichtigkeit mit zu großem Aufwand verbunden.

Im Übrigen stimmt die Norm mit Bundesrecht überein, d.h. insbesondere, dass eine "Begründung des Beamtenverhältnisses" auch dann vorliegt, wenn ein bisheriger Arbeitnehmer in ein Beamtenverhältnis übernommen werden soll - und zwar auch dann, wenn der betroffene Arbeitnehmer bereits vor seiner Verbeamtung in eben dieser Behörde gearbeitet hat. Mitbestimmungspflichtig ist nicht nur die erstmalige Begründung des Beamtenverhältnisses, sondern auch die Wiedereinstellung ins Beamtenverhältnis. Auch die Begründung eines zusätzlichen Beamtenverhältnisses zum eigenen oder zu einem anderen Dienstherrn ist mitbestimmungspflichtig – diese (seltenen) Fälle sind etwa geregelt in § 22 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz BeamtStG. Nicht mitbestimmungspflichtig ist dagegen die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art, also etwa die Ernennung eines Beamten auf Probe zum Beamten auf Lebenszeit. Nicht mitbestimmungspflichtig ist auch die Erstfestsetzung von Erfahrungsstufen, die zwar regelmäßig mit der Einstellung einhergeht, aber nicht mehr von der Nr. 1 (die eben nur die Einstellungsentscheidung selbst betrifft) umfasst ist.

Anders als im Bundesrecht ist der Personalrat nicht auf einen bestimmten Katalog an Zustimmungsverweigerungsgründen beschränkt. Dennoch wird auch in Baden-Württemberg die Zustimmung insbesondere dann verweigert, wenn die Einstellung gegen den Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) verstößt, wenn die Einstellung gegen Diskriminierungsverbote des AGG (vgl. § 24 AGG) verstößt, wenn die Dienststelle ohne Zustimmung des Personalrats (vgl. § 75 Abs. 4 Nr. 8 LPVG BW) von einer Ausschreibung der Stelle abgesehen hat. Wichtig ist (auch in Baden-Württemberg): Die eigentliche Einstellungsentscheidung (Auswahlentscheidung) trifft nicht der Personalrat, sondern die Dienststelle (der Dienststellenleiter), die dann wiederum die Zustimmung des Personalrats zu dieser Einstellungsentscheidung braucht. Es ist also nicht der Personalrat, der die Beurteilungsentscheidung trifft, welcher Kandidat nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der bestgeeignete ist – diese Entscheidung trifft vielmehr allein die Dienststelle. Das bedeutet insbesondere: Bei der Beurteilung von Eignung, Befähigung (und ggf. fachlicher Leistung) der Einstellungsbewerber, steht dem Dienstherrn (nicht dem Personalrat!) ein weiter und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Der Personalrat kann lediglich eine rechtswidrige Überschreitung der Grenzen dieses Beurteilungsspielraums rügen (wie ein Gericht). Das bedeutet: Der Personalrat kann seine Zustimmung zu der beabsichtigten Einstellung nur dann verweigern, wenn die Dienststelle bei der Eignungsbeurteilung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Maßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat; dagegen darf der Personalrat seine Ablehnung nicht damit begründen, dass er sein eigenes Werturteil über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Bewerbers an die Stelle der Beurteilung durch den Dienststellenleiter setzt. Praktisch bedeutet dies: Die Dienststelle muss den Personalrat über die geplante Einstellung unterrichten - und damit auch über die Gründe der Auswahlentscheidung und die Mitbewerber; dabei sind dem Personalrat auch die Bewerbungsunterlagen aller Bewerber vorzulegen. Ein eigentliches Mitbestimmungsrecht bei der Auswahlentscheidung selbst steht dem Personalrat aus den genannten Gründen und Einschränkungen aber keinesfalls zu - die Auswahlentscheidung zu treffen steht allein im pflichtgemäßen Erme...

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