Nach § 74 Abs. 1 Nr. 2 LPVG BW hat der Personalrat mitzubestimmen bei der "allgemeine[n] Festsetzung der Nutzungsbedingungen für Wohnungen, über die die Beschäftigungsdienststelle verfügt oder für die die Beschäftigungsdienststelle ein Vorschlagsrecht hat". Bei den "Nutzungsbedingungen› geht es vor allem um Grundsätze zur rechtlichen und/oder wirtschaftlichen Gestaltung der Mietverhältnisse, also: Inhalt der (Muster-)Mietverträge, Grundsätze zur Höhe der Miete, Inhalt der Hausordnung(en) usw. Weil es nach dem Wortlaut der Norm aber nur um allgemeine" Festsetzungen dieser Art geht, ist nach Auffassung des BVerwG eine Mitbestimmung im Einzelfall (etwa die Festlegung der Miethöhe für eine ganz bestimmte Wohnung) die Mitbestimmung nicht ausgelöst.[1] Die Wohnung muss nicht zwingend im Eigentum des Arbeitgebers/Dienstherrn stehen; es genügt, wenn er über sie "verfügen" kann.

[1] BVerwG, Beschluss v. 15.3.1995, 6 P 24/93: "Die Mitbestimmung bei der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen für Werkmietwohnungen erstreckt sich auch auf allgemeine Grundsätze für die Mietzinsbildung und für Mieterhöhungen, nicht aber auf die Festlegung des Mietzinses im Einzelfall einschließlich der Überprüfung ihrer Vereinbarkeit mit dem Gesetz zur Regelung der Miethöhe (wie Beschluss v. 15.3.1995, BVerwG 6 P 23.93)."

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