Nach § 74 Abs. 2 Nr. 6 LPVG BW hat der Personalrat mitzubestimmen der "Errichtung, Verwaltung, wesentliche[n] Änderung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform".

Sozialeinrichtungen sind begrifflich: vom Arbeitgeber/Dienstherrn als dauerhaft geschaffene Einrichtungen, um den Beschäftigten (oder zumindest einzelnen Gruppen von Beschäftigten) soziale Vorteile zu gewähren[1] (bewusste Gewinnerzielungsabsicht führt dazu, dass keine Sozialeinrichtung vorliegt[2]). Die Gesetzesbegründung[3] nennt als Beispiele für Sozialeinrichtungen: "Behördenkantine, Beschäftigtenparkplätze[4], Kindertageseinrichtung". Weitere Beispiele sind: Personalwohnheime, Sporteinrichtungen, Erholungsheime, Fortbildungseinrichtungen, Pensionskassen, Unterstützungskassen, Bibliotheken, Beschäftigtenparkplätze. Keine Sozialeinrichtungen sind Todesanzeigen/Nachrufe oder Kranzspenden für verstorbene Beschäftigte.

Die Rechtsform der Sozialeinrichtung ist egal; entscheidend ist allein, dass der Arbeitgeber/Dienstherr bestimmend einwirken kann (man wird also zumindest eine Mehrheitsbeteiligung oder einen andersartigen bestimmenden Einfluss verlangen müssen[5]), wie die Sozialeinrichtung die ihr gesteckten Ziele zu erfüllen hat.

Zur Reichweite der Mitbestimmung: Der Personalrat hat bei der "Errichtung, Verwaltung, wesentliche[n] Änderung und Auflösung" von Sozialeinrichtungen mitzubestimmen. Das ist recht weitreichend. Schon die Frage, ob eine Sozialeinrichtung geschaffen wird, unterliegt der Mitbestimmung. Die Mitbestimmung bei der Verwaltung betrifft die Beteiligung am laufenden Betrieb; sie kann nach in der Literatur[6] vertretener Auffassung auch dadurch bewerkstelligt werden, dass man ein Mitglied des Personalrats "in die Verwaltungsstelle der Einrichtung entsendet". Sehr weitgehend wird in der Rechtsprechung auch vertreten, dass die Beteiligung an der Verwaltung nicht beschränkt ist auf das Verabschieden allgemeiner Verwaltungsgrundsätze (etwa durch Dienstvereinbarung), sondern dass das Mitbestimmungsrecht auch bei Einzelmaßnahmen (Einzelentscheidungen) der Verwaltung besteht.[7] Demnach ist auch eine Preiserhöhung in der Personalkantine mitbestimmungspflichtig.[8] Wird die Sozialeinrichtung durch einen privaten Dritten betrieben (etwa: die Behördenkantine wird durch einen Pächter betrieben), besteht ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats beim Abschluss und der Kündigung des Betreibervertrags (Pachtvertrags); weil das LPVG BW beim Betrieb der Einrichtung durch den privaten nicht unmittelbar gilt, sind besondere Regelungen über die Einflussnahme des Personalrats auf die Verwaltung des Betriebs notwendig, so müssen die Beteiligungsrechte in den zwischen der Dienststelle und dem Privaten abgeschlossenen Verträgen vorbehalten werden.[9]

[1] Vgl. BVerwG, Beschluss v. 24.4.1992, 6 P 33/90 = PersR 1992, 308: "Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Wohlfahrtseinrichtungen auf Dauer berechnet, von der Dienststelle geschaffene Einrichtungen, die dazu dienen, den Beschäftigten Vorteile zukommen zu lassen (vgl. Beschlüsse v. 5.2.1971, BVerwG 7 P 12.70, Buchholz 238.3 § 67 BPersVG Nr. 8, v. 16.9.1977, BVerwG 7 P 10.75, Buchholz 238.3 A § 75 BPersVG Nr. 4 und v. 15.12.1978, BVerwG 6 P 10.78, Buchholz 238.3 A § 75 BPersVG Nr. 7)."
[2] Vgl. erneut BVerwG, Beschluss v. 24.4.1992, 6 P 33/90 = PersR 1992, 308: "Das Wohnhaus (...) wäre trotz dieser Vorteile nur dann keine Wohlfahrtseinrichtung, wenn die Stiftung mit der Errichtung der Wohnungen bewusst auf Gewinnerzielung ausgehen würde (vgl. Beschluss v. 16.9.1977, a.a.O.)."
[3] LT-Drucks. 15/4224, S. 136.
[4] Beachte zum Thema Beschäftigtenparkplätze folgende Entscheidung des VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 25.2.1997, PL 15 S 2464/95 = PersR 1997, 402: "Für die Allgemeinheit bestimmte und jederzeit ohne Beschränkung auf einen bestimmten Benutzerkreis gegen Entgelt zugängliche Parkplätze stellen als solche auch dann keine Wohlfahrtseinrichtung dar, wenn allein die Beschäftigten eine gegenüber dem allgemein erhobenen Nutzungsentgelt verbilligte Parkberechtigung durch Zahlung einer monatlichen Gebühr erwerben können."
[5] Dies kann auch dann noch gegeben sein, wenn die Sozialeinrichtung mit anderen Dienststellen gemeinsam errichtet oder verwaltet wird, vgl. hierzu BVerwG, Beschluss v. 24.4.1992, 6 P 33/90 = PersR 1992, 308: ‹Das schließt nicht aus, dass die Wohlfahrtseinrichtung über den Bereich der Dienststelle hinauswirkt. Die Einrichtung kann auch gemeinsam mit anderen Dienststellen errichtet und verwaltet werden.› In der Entscheidung ging es um den Umbau eines Personalwohnheims: "Der Umbau eines zu einer Dienststelle gehörenden Personalwohnhauses, durch den die Wohnverhältnisse der darin wohnenden Beschäftigten erheblich verändert werden, unterliegt der Mitbestimmung bei der Errichtung einer Wohlfahrtseinrichtung."
[6] Ilbertz/Widmaier/Sommer, Bundespersonalvertretungsgesetz, 14. Auflage 2018, § 75 Rn. 125. Insoweit wohl zu Recht zweifelnd Rooschüz/...

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