Gegen bindende Beschlüsse kann nach § 71 Abs. 6 ThürPersVG die Entscheidung der Landesregierung beantragt werden, wenn die Entscheidung wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen der Regierungsgewalt unterliegt und sich die oberste Landesbehörde der Entscheidung nicht anschließt.

Dann entscheidet die Landesregierung endgültig.

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