Grundsätzlich sind die Beschlüsse, die Angelegenheiten nach § 74 ThürPersVG betreffen und nach § 71 Abs. 3 Satz 4 ThürPersVG im Rahmen des Rechts ergehen, bindend. Beschlüsse in den enumerativ aufgeführten Angelegenheiten nach § 71 Abs. 5 Satz 1 ThürPersVG sind nur Empfehlungen.

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