Die Einigungsstelle ist mit einem unparteiischen Vorsitzenden und 6 Beisitzern zu besetzen.

3.16.2.1 Vorsitz

Der oder die Vorsitzende wird durch Einigung der Dienstgeberseite mit der Beschäftigtenseite bestimmt, § 71 Abs. 1 Satz 2 ThürPersVG. Gelingt die Einigung auf eine Person nicht, so entscheidet die / der Präsident/in des Oberverwaltungsgerichts.

Die / Der Vorsitzende muss die Voraussetzung zum Richteramt oder nach § 110 des Deutschen Richtergesetzes besitzen.

3.16.2.2 Beisitzer

Die Dienstgeberseite und die Beschäftigtenseite ist mit je 3 Beisitzern in der Einigungsstelle vertreten.

Dienstgeberseite

Die oberste Dienststelle bestimmt ihre Vertreter.

Beschäftigtenseite

Die 3 Beisitzer, die die Beschäftigten repräsentieren, werden von der bei der obersten Dienststelle zuständigen Personalvertretung bestellt. Es müssen sich mindestens ein Beamter und ein Vertreter der übrigen Gruppen darunter befinden. Eine Ausnahme bildet ein Verfahrensgegenstand der lediglich eine Gruppe betrifft. Dann könnte, nicht muss, nur diese Gruppe vertreten sein.

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