Die Einigungsstelle ist mit einem unparteiischen Vorsitzenden und 6 Beisitzern (je 3 von der obersten Dienstbehörde und der bei ihr zuständigen Personalvertretung bestellte Beisitzer) zu besetzen.

3.1.2.1 Vorsitz

Der oder die Vorsitzende wird durch Einigung der Dienstgeberseite mit der Beschäftigtenseite bestimmt, § 79 Abs. 1 Satz 2 LPVG BW. Gelingt die Einigung auf eine Person nicht, so entscheidet der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes, § 79 Abs. 1 Satz 5 BPersVG. Soweit die Errichtung der Einigungsstelle durch Dienstvereinbarung erfolgt, müssen sich die oberste Dienststelle und die zuständige Personalvertretung auf einen Vorsitzenden einigen, § 79 Abs. 2 Satz 2 LPVG BW.

Der/die Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt bzw. die Voraussetzungen nach § 110 Deutsches Richtergesetz erfüllen.

Der/die Vorsitzende und die Beisitzer sind binnen 2 Wochen nach Anrufung der Einigungsstelle zu bestellen, 79 Abs. 1 Satz 3 LPVG BW.

3.1.2.2 Beisitzer

Die Dienstgeberseite und die Beschäftigtenseite sind mit je 3 Beisitzern in der Einigungsstelle vertreten.

3.1.2.3 Beschäftigtenseite

Die 3 Beisitzer, die die Beschäftigten repräsentieren, werden von der bei der obersten Dienstbehörde zuständigen Personalvertretung bestimmt.

Während die oberste Dienststelle in der Auswahl ihrer Vertreter frei ist, gibt § 79 Abs. 1 Satz 6 LPVG BW der Personalvertretung vor, dass je ein Beamter und ein Arbeitnehmer als Beisitzer bestellt werden muss.

Ausnahmsweise kann davon abgewichen werden, wenn die Angelegenheit nur die eine oder andere Gruppe betrifft. Vor diesem Hintergrund könnten auf der Beschäftigtenseite wechselnde Besetzungen der Beisitzergruppe in Betracht kommen. Die Errichtung einer ständigen Einigungsstelle in § 79 Abs. 2 Satz 2 LPVG BW nimmt ausdrücklich auf § 79 Abs. 1 LPVG BW Bezug. Danach ist bei der Bestimmung der Beisitzer der Beschäftigtenseite auf den Gegenstand der zu behandelnden Angelegenheit Rücksicht zu nehmen[1].

[1] Schneider in Schaufelberger/Schneider Landespersonalvertretungsgesetsz BW 5 . Aufl. § 71 Rz 2.

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