1 Überblick

§ 71 BPersVG sind die Vorgaben über die Errichtung und die Zusammensetzung der Einigungsstelle, sowie die Grundsätze des Verfahrens zu entnehmen. In welchen Fällen und mit welchen Befugnissen die Einigungsstelle zusammentritt und entscheidet, ist in § 69 Abs. 3 BPersVG geregelt.

2 Bundesrecht

§ 71 BPersVG

2.1 Einrichtung der Einigungsstelle

Die Einigungsstelle ist bei der obersten Dienststelle einzurichten, § 71 Abs. 1 Satz 1 BPersVG. Weber[1] weist zutreffend darauf hin, dass die Einigungsstelle innerhalb der Behördenorganisation steht.

Nach herrschender Meinung ist eine Errichtung für den Einzelfall wohl der gesetzliche Normalfall.[2] Allerdings ist die Einrichtung einer ständigen Einigungsstelle denkbar, was angesichts der erforderlichen Einigung auf einen Vorsitzenden (dazu unter 2.2.1) ratsam erscheint. In Anlehnung an die in den Ländern teilweise ausdrücklich erfolgte Regelung ist die Dauer von der Amtszeit des Personalrates bei der obersten Dienststelle abhängig, da daraus die Beisitzer der Beschäftigtenseite stammen.[3]

[1] Weber in Richardi/Dörner/Weber Personalvertretungsrecht § 71 Rz. 4.
[2] Weber in Richardi/Dörner/Weber Personalvertretungsrecht § 71 Rz. 11 m. w. N.
[3] Fischer/Goeres GKöD § 71 Rz. 7a.

2.2 Zusammensetzung

Die Einigungsstelle ist mit einer / einem unparteiischen Vorsitzenden und 6 Beisitzern zu besetzen.

2.2.1 Vorsitz

Der oder die Vorsitzende wird durch Einigung der Dienstgeberseite mit der Beschäftigtenseite bestimmt, § 71 Abs. 1 Satz 2 BPersVG. Gelingt die Einigung auf eine Person nicht, so entscheidet der Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes, § 71 Abs. 1 Satz 4 BPersVG. Ist die Einigungsstelle auf Dauer eingerichtet, so ist auch der Vorsitzende für diese Dauer zu bestellen.[1]

Der Bund hat – anders als einzelne Länder – keine besondere Qualifikation (z. B. Befähigung zum Richteramt) des Vorsitzenden, sondern nur dessen Unparteilichkeit vorgegeben.

Fraglich ist, wie mit einer – von welcher Seite auch immer – behaupteten Parteilichkeit umzugehen ist, da das BPersVG dazu keine Regelung enthält. Fischer/Goeres[2] gehen von einem allgemeinen Grundsatz der Unbefangenheit der Entscheider aus, ohne jedoch einen konkreten Verfahrensweg vorzuschlagen. Jedenfalls müsste die die Befangenheit behauptende Seite – allerdings nicht die Beisitzer[3]- einen Befangenheitsantrag analog §§ 1036, 1037 ZPO stellen und gegebenenfalls durch Fernbleiben das weitere Verfahren blockieren. Weber[4] schlägt stattdessen vor, dass die Einigungsstelle über den Befangenheitsantrag entscheidet. Dabei muss ein Ersatz für den Vorsitzenden gefunden werden, der ja jedenfalls für diese Abstimmung wegen Befangenheit ausscheidet.

[1] Fischer/Goeres GKöD § 71 Rz. 7.
[2] Fischer/Goeres GKöD § 71 Rz. 13b.
[3] Weber in Richardi/Dörner/Weber Personalvertretungsrecht § 71 Rz. 25.
[4] Weber in Richardi/Dörner/Weber Personalvertretungsrecht § 71 Rz. 25.

2.2.2 Beisitzer

Die Dienstgeberseite und die Beschäftigtenseite sind mit je 3 Beisitzern in der Einigungsstelle vertreten.

Dienstgeberseite

Die oberste Dienststelle, dort der Dienststellenleiter, bestimmt die Vertreter.

Beschäftigtenseite

Die 3 Beisitzer, die die Beschäftigten repräsentieren, werden von der bei der obersten Dienstbehörde zuständigen Personalvertretung bestimmt.

Während die oberste Dienststelle in der Auswahl ihrer Vertreter frei ist, gibt § 71 Abs. 1 Satz 3 BPersVG der Personalvertretung vor, dass je ein Beamter und ein Arbeitnehmer als Beisitzer bestellt werden muss. Ausnahmsweise kann davon abgewichen werden, wenn die Angelegenheit nur die eine oder andere Gruppe betrifft. Selbst bei einer auf die Dauer der Amtszeit eingerichteten Einigungsstelle können vor diesem Hintergrund auf der Beschäftigtenseite wechselnde Besetzungen der Beisitzergruppe in Betracht kommen.[1] Fischer/Goeres gehen noch weiter und halten einen Wechsel der Beisitzer je nach Gegenstand der Verhandlung im Hinblick auf die besondere Sachkunde sogar für einen wünschenswerten Vorgang.[2]

[1] Fischer/Goeres GKöD § 71 Rz. 7.
[2] Fischer/Goeres GKöD § 71 Rz. 7.

2.3 Verfahrensgrundsätze

In § 71 Abs. 2 bis 4 Satz 1 BPersVG sind die Verfahrensgrundsätze definiert.

2.3.1 Nichtöffentlichkeit

Das Verfahren ist grundsätzlich nicht öffentlich, § 71 Abs. 2 Satz 1 BPersVG. Nach außen darf daher auch nur das Ergebnis, nicht aber der Gang der Beratung und das Stimmverhalten der einzelnen Beisitzer gelangen.

Da die Zuständigkeit der Einigungsstelle sich aus der Anrufung gemäß § 69 BPersVG im Falle eines Konfliktes über Gegenstände der Beteiligung ergibt, könnte man akzeptieren, dass der Verfahrensgegenstand bekannt gegeben wird. Da aber auch Einzelmaßnahmen unter Umständen auf Antrag des Betroffenen Gegenstand der Mitwirkung sein können, ist dessen Persönlichkeitsschutz strikt zu beachten.

Aus dem Grundsatz der Nichtöffentlichkeit ist auch die Frage des Anwesenheitsrechts zu klären.

Zur Anwesenheit berechtigt sind zunächst nur der Vorsitzende und die Beisitzer[1], nicht der Beschäftigte, dessen Angelegenheit Gegenstand des Verfahrens ist. In besonderen Fällen können Rechtsanwälte zur Beratung der von der Personalvertretung bestellten Beisitzer hinzugezogen werden.[2] Wer im Rah...

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