Der oder die Vorsitzende wird durch Einigung der Dienstgeberseite mit der Beschäftigtenseite bestimmt, § 71 Abs. 1 Satz 2 BPersVG. Gelingt die Einigung auf eine Person nicht, so entscheidet der Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes, § 71 Abs. 1 Satz 4 BPersVG. Ist die Einigungsstelle auf Dauer eingerichtet, so ist auch der Vorsitzende für diese Dauer zu bestellen.[1]

Der Bund hat – anders als einzelne Länder – keine besondere Qualifikation (z. B. Befähigung zum Richteramt) des Vorsitzenden, sondern nur dessen Unparteilichkeit vorgegeben.

Fraglich ist, wie mit einer – von welcher Seite auch immer – behaupteten Parteilichkeit umzugehen ist, da das BPersVG dazu keine Regelung enthält. Fischer/Goeres[2] gehen von einem allgemeinen Grundsatz der Unbefangenheit der Entscheider aus, ohne jedoch einen konkreten Verfahrensweg vorzuschlagen. Jedenfalls müsste die die Befangenheit behauptende Seite – allerdings nicht die Beisitzer[3]- einen Befangenheitsantrag analog §§ 1036, 1037 ZPO stellen und gegebenenfalls durch Fernbleiben das weitere Verfahren blockieren. Weber[4] schlägt stattdessen vor, dass die Einigungsstelle über den Befangenheitsantrag entscheidet. Dabei muss ein Ersatz für den Vorsitzenden gefunden werden, der ja jedenfalls für diese Abstimmung wegen Befangenheit ausscheidet.

[1] Fischer/Goeres GKöD § 71 Rz. 7.
[2] Fischer/Goeres GKöD § 71 Rz. 13b.
[3] Weber in Richardi/Dörner/Weber Personalvertretungsrecht § 71 Rz. 25.
[4] Weber in Richardi/Dörner/Weber Personalvertretungsrecht § 71 Rz. 25.

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