Der oder die Vorsitzende wird durch Einigung der Dienstgeberseite mit der Beschäftigtenseite bestimmt, § 53 Abs. 3 Satz 1 MBG SH. Gelingt die Einigung auf eine Person nicht, so wählt die / der Präsident/in des Oberverwaltungsgerichts aus einer Liste aus, die aus Vorschlägen der obersten Landesbehörde und der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände erstellt ist.

Die / Der Vorsitzende muss die Voraussetzung zum Richteramt oder nach § 110 des Deutschen Richtergesetzes besitzen.

Die / Der Vorsitzende erhält nach ihrer / seiner Wahl eine durch Rechtsverordnung der Landesregierung festgelegt Entschädigungspauschale oder Erstattung der Auslagen und Sitzungsgeld, § 53 Abs. 7 MBG SH.

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