Der oder die Vorsitzende wird durch Einigung der Dienstgeberseite mit der Beschäftigtenseite bestimmt, § 71 Abs. 1 Satz 2 ThürPersVG. Gelingt die Einigung auf eine Person nicht, so entscheidet die / der Präsident/in des Oberverwaltungsgerichts.

Die / Der Vorsitzende muss die Voraussetzung zum Richteramt oder nach § 110 des Deutschen Richtergesetzes besitzen.

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