Die Entscheidung erfolgt durch einen Beschluss, der – da er den Beteiligten zuzustellen ist – in Schriftform niedergelegt sein muss.

Die Ablehnung der Anträge ist ebenso möglich wie die ganze oder teilweise Entsprechung. Die teilweise Entsprechung hat sich aber am Antrag zu orientieren und muss sich auf einen Teil des angestrebten Ziels beschränken. Der teilweise entsprechende Beschluss darf kein aliud[1] gegenüber den gestellten Anträgen sein.[2]

§ 71 Abs. 3 Satz 3 BPersVG regelt klar die Grenzen der Einigungsstelle. Es sind keine freien Kompromisse oder Rechtsschöpfungen aushandelbar. Der Beschluss muss sich in jedem Falle im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften und insbesondere des Haushaltsrechts halten. So sind also Einigungen gegen den Wortlaut von Gesetzen und Tarifverträgen ebenso ausgeschlossen, wie Beschlüsse mit finanziellen Folgen, wenn diese Entscheidungen durch die jeweiligen Haushaltsgesetze einem anderen Gremium ausschließlich vorbehalten sind oder im Ergebnis gegen einen im Haushaltsgesetz definierten Gegenstand verstoßen würden.

Die Dienststelle könnte allerdings im Zusammenhang mit der Bewertung von Stellen oder der Höhergruppierung von Beschäftigten nicht damit gehört werden, der Haushalt ließe das nicht zu. Wenn es sich um eine tarifvertragsgemäße Eingruppierung handelt, kann der Dienstgeber nicht damit gehört werden, das Geld sei dafür nicht vorgesehen oder der Haushaltsplan sähe eine Stelle dieser Eingruppierung nicht vor.

[1] Fischer/Goeres GKöD § 71 Rz. 22.
[2] Weber in Richardi/Dörner/Weber Personalvertretungsrecht § 71 Rz. 36.

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