§ 62 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 PersVG M-V – Mitbestimmungs- und Mitwirkungsverfahren; § 64 Abs. 1, 2, 3 PersVG M-V – Verhandlung und Beschlussfassung der Einigungsstelle

Die Regelungen des Mitbestimmungsverfahrens in § 62 Abs. 19 PersVG M-V entspricht im Wesentlichen der bundesrechtlichen Regelung. Auf die obigen Darlegungen zu §§70 ff. BPersVG wird insoweit verwiesen. Folgende Regelungen weichen hiervon ab:

  • § 62 PersVG M-V (Mitbestimmungsverfahren)
    Die Fristen sind modifiziert. Eine Abkürzung in dringenden Fällen ist nur auf 5 Arbeitstage zulässig (Abs. 2 Satz 4). Nach Abs. 8 können sämtliche Fristen im Mitbestimmungsverfahren einschließlich der Anrufungsfrist zur Einigungsstelle im Einzelfall in beiderseitigem Einvernehmen verkürzt oder verlängert werden. Durch Dienstvereinbarung können andere Fristen vorgesehen werden. Hierdurch unberührt bleibt die Regelung des § 29 Abs. 1 PersVG MV, wonach bei der Aussetzung von Beschlüssen die Beteiligungsfristen sich um 10 Arbeitstage, bei Abkürzung nach Abs. 2 Satz 4 um 5 Arbeitstage verlängern.

    Nach Abs. 3 kann im Fall der Nichteinigung der Leiter der Dienststelle oder der Personalrat die Angelegenheit innerhalb von 10 Arbeitstagen auf dem Dienstweg der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, vorgelegt werden. Der Leiter der übergeordneten Dienststelle hat die Stufenvertretung unverzüglich zu unterrichten und kann ihre Zustimmung beantragen.

    Nach Abs. 4 und Abs. 5 gilt Entsprechendes für das weitere Stufenverfahren.

    Abs. 6 enthält eine zusätzliche Regelung. Beabsichtigt eine Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme und kommt eine Einigung mit dem zuständigen Personalrat nicht zustande, so hat der Leiter der Dienststelle auch die Stufenvertretung zu beteiligen.

    Abs. 7 trifft spezielle Regelungen für das Mitbestimmungsverfahren in Gemeinden, Ämtern, Landkreisen, Verwaltungsgemeinschaften oder Verwaltungsämtern, Zweckverbänden oder der Aufsicht des Landes und der sonstigen in § 1 genannten Träger der öffentlichen Verwaltung unterstehenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften ohne Gebietshoheit, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Kommt in diesen Einrichtungen eine Einigung nicht zustande, so kann der Leiter der Dienststelle oder der Personalrat die Angelegenheit innerhalb von 10 Arbeitstagen der obersten Dienstbehörde oder dem obersten Organ vorlegen. Diese haben den Gesamtpersonalrat unverzüglich zu unterrichten und seine Zustimmung zu beantragen. Besteht kein Gesamtpersonalrat tritt an seine Stelle der Personalrat. Im Fall einer Nichteinigung kann binnen einer Frist von 10 Arbeitstagen die Einigungsstelle angerufen werden.

  • § 64 PersVG M-V (Kompetenz der Einigungsstelle)
    Nach Abs. 3 ist der Beschluss der Einigungsstelle grundsätzlich bindend. Diese Bindung ist eingeschränkt bei Beschlüssen, die Maßnahmen betreffen, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen die Regierungsverantwortung oder die Verantwortung der Verwaltung gegenüber ihrer Vertretungskörperschaft wesentlich berühren. Abs. 3 Satz 4 enthält hierzu eine beispielhafte Aufzählung. In diesen Fällen spricht die Einigungsstelle gegenüber der beteiligten obersten Dienstbehörde oder dem obersten Organ eine Empfehlung aus. Die oberste Dienstbehörde oder das oberste Organ entscheidet endgültig. Eine von der Empfehlung abweichende Entscheidung ist gegenüber der Einigungsstelle unverzüglich zu begründen.

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