Art. 70 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 BayPVG

Art. 70 BayPVG enthält eine Reihe von Abweichungen gegenüber der bundesrechtlichen Regelung wie folgt:

  • Abs. 1 (Verfahren innerhalb der Dienststelle – Erörterung)
    In Satz 2 wird ausdrücklich klargestellt, dass ein Mitbestimmungsrecht auch in den Fällen besteht, in denen eine Maßnahme nur als Versuch oder zur Erprobung durchgeführt werden soll. Hiervon ausgenommen sind die Fälle des Art. 75 Abs. 1 (Mitbestimmung bei Personalangelegenheiten).

    In Satz 3 ist bestimmt, dass auf Antrag des Personalrats die beabsichtigte Maßnahme vor der Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung eingehend mit ihm zu erörtern ist.

    Zudem bestimmt Satz 4, dass die Mitbestimmung bei Gemeinden und Gemeindeverbänden, sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts erfolgen soll, bevor das zuständige Organ endgültig entscheidet. Der Beschluss des Personalrats ist dem zuständigen Organ zur Kenntnis zu bringen.

  • Absatz 2 (Verfahren innerhalb der Dienststelle – Unterrichtung – Fristen)
    Die Unterrichtung des Personalrats hat auf einem dauerhaften Datenträger unter Angabe der Gründe zu erfolgen. Von der Begründung kann abgesehen werden, wenn die Gründe offenkundig sind, der Personalrat darauf verzichtet oder der Unterrichtungsanspruch rechtlich begrenzt ist.

    Die Fristen innerhalb des Mitbestimmungsverfahrens sind gegenüber der bundesrechtlichen Regelung modifiziert.

  • Absatz 3 (Verfahren innerhalb der Dienststelle – Absehen von der Maßnahme)
    Der Dienststellenleiter hat dem Personalrat auf einem dauerhaften Datenträger mitzuteilen, wenn er eine vom Personalrat gebildete Maßnahme letztendlich doch nicht durchführt.
  • Absatz 4 (Stufenverfahren)
    Bei Gemeinden und Gemeindeverbänden, sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit einem Gesamtpersonalrat ist die Angelegenheit der Dienststelle vorzulegen, bei der der Gesamtpersonalrat besteht.

    Legt der Leiter der Dienststelle die Angelegenheit der übergeordneten Dienststelle vor, hat er den Personalrat zu unterrichten. Diese Verpflichtung trifft nach Satz 6 im umgekehrten Fall auch den Personalrat, wenn er die Angelegenheit der übergeordneten Dienststelle vorlegt.

  • Absatz 5 (Kompetenz der Einigungsstelle)
    Absatz 5 wurde mit Wirkung zum 1.5.2007 wesentlich abgeändert. Diese Änderung trägt der oben geschilderten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung und gibt der obersten Dienstbehörde die Befugnis, einen Beschluss der Einigungsstelle in Fällen der uneingeschränkten Mitbestimmung innerhalb von 4 Wochen nach dessen Zugang aufzuheben und endgültig zu entscheiden, wenn der Beschluss wegen seiner Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt ist. Dies zu prüfen und festzustellen obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen der obersten Dienstbehörde. Die Aufhebung ist den Beteiligten bekannt zu geben und schriftlich zu begründen.
  • Absatz 6 (Kompetenz der Einigungsstelle – eingeschränkte Mitbestimmung)
    Die Kompetenz der Einigungsstelle ist in den angeführten Fällen darauf beschränkt, eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde auszusprechen, wenn sie sich deren Auffassung nicht anschließt. Die oberste Dienstbehörde entscheidet in diesen Fällen sodann endgültig.

    Diese Einschränkung der Mitbestimmung betrifft folgende Fälle:

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge